EuGH stärkt Rechte chronisch kranker Arbeitnehmer: Lang andauernde Krankheit kann Behinderung gleichstehen

Datum

01.08.2015

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Rechte lang erkrankter Arbeitnehmer gestärkt. Nach dem Grundsatzurteil vom 11. April 2013 können sie wie behinderte Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen oder entsprechende Hilfen beanspruchen (C 335/11 und C 337/11).

 

Chronische Krankheiten als Behinderung anerkannt

In dem aktuellen Urteil des EuGH erweitern die Richter den Begriff der Behinderung und damit den Diskriminierungsschutz. Eine Krankheit, die physische, geistige oder psychische Einschränkungen nach sich zieht, kann demnach einer Behinderung gleichzustellen sein. Mitarbeitern, die beispielsweise an Multipler Sklerose, HIV oder Krebs erkrankt sind, müssten Arbeitgeber die nach deutschem Recht für Behinderte vorgesehenen Hilfen anbieten. In Betracht kommen etwa eine Arbeitszeitverkürzung oder das "Betriebliche Eingliederungsmanagement".
Die Entscheidung des EuGH ging auf zwei Klagen aus Dänemark zurück. In dem einen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die ein Schleudertrauma erlitt, in dem anderen um eine Beschäftigte mit chronischen Rückenschmerzen. Beide Frauen sind mit verkürzter Frist entlassen worden. Das dänische Recht sieht nämlich eine verkürzte Kündigungsfrist von einem Monat vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten an mehr als 120 Tagen gefehlt hat.  Die Richter am EuGH sollten darüber entscheiden, ob eine solche Regelung rechtens ist.

 

Kündigung zulässig?

Die Richter urteilten, dass kein Arbeitnehmer wegen einer Behinderung nach der neuen Definition benachteiligt werden dürfe. Fehltage, die auf eine solche „Behinderung“ zurückzuführen sind, dürften so zum Beispiel nicht zu einer Benachteiligung bei Kündigungen führen, so der EuGH. Krankheitsbedingte Kündigungen sind zwar zulässig, sie werden jedoch erschwert, soweit chronische oder dauerhafte Erkrankung die Ursache für das Fehlen ist.
Erstmals ist also höchstrichterlich klargestellt worden, dass auch chronische Krankheiten eine Behinderung sein können und insoweit vom Diskriminierungsschutz erfasst sein sollten. Bislang sind Menschen mit chronischen Krankheiten hierzulande vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch nicht geschützt, chronische Leiden sind im AGG als solche nicht aufgeführt. Nach dem Grundsatzurteil des EuGH können chronisch erkrankte nun die berechtigte Hoffnung haben, fortan Vergünstigungen zu genießen, die bisher ausschließlich Menschen mit Behinderung vorbehalten waren.

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