GmbH-Recht: Geschäftsführer muss seine eigenen Vermögensverhältnisse nicht offenlegen!

Datum

12.05.2015

Art des Beitrags

Rechtstipp

Sobald gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt wird, ist ihr Geschäftsführer dazu verpflichtet, deren rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse offenzulegen. Insbesondere muss er angeben, welche Ansprüche gegen ihn und die von ihm vertretende Gesellschaft bestehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am  05.03.2015 – völlig entgegen der Urteile der Vorinstanzen –, dass  ein Geschäftsführer dabei aber die Angaben zu seinen eigenen Vermögensverhältnissen sowie Angaben zur Realisierbarkeit von gegen ihn bestehenden Ansprüchen verweigern darf (Az.: IX ZB 62/14).

Vorinstanzen: Entweder Auskunft oder Haft

Im entschiedenen Fall verweigerte eine Geschäftsführerin nach einem Insolvenzantrag strikt die Auskunft über ihre eigene finanzielle Lage. Sie lehnte es ab, das Gericht darüber zu informieren, ob eine Klage im Hinblick auf ihre Vermögensverhältnisse Erfolg haben würde und verweigerte damit eine Preisgabe ihrer persönlichen Verhältnisse. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Münster gaben sich mit der Auskunftsverweigerung der Geschäftsführerin nicht zufrieden: Einer wiederholten Aufforderung wurde der Hinweis beigefügt, dass bei weiterer Weigerung ein Vorführungs- oder sogar ein Haftbefehl erlassen werde.

BGH gibt Geschäftsführerin Recht

Anders der BGH: Die Richter aus Karlsruhe hielten es keinesfalls für nötig, dass die Geschäftsführerin Auskunft darüber gibt, ob die Geltendmachung von irgendwie gearteten Erstattungsansprüchen gegen sie Erfolg haben werde. Ihre private finanzielle Lage sei nicht von der gesetzlichen Auskunftspflicht umfasst, die eine Geschäftsführerin in Vertretung einer GmbH hat. Diese beschränke sich nämlich auf die Auskunft über rechtliche, wirtschaftliche und tatsächliche Verhältnisse der Gesellschaft. Insbesondere gehören auch Ansprüche, die die GmbH gegen die Geschäftsführerin selbst hat, dazu.

Nur Vermögensverhältnisse der Gesellschaft müssen offenbart werden

Im Ergebnis ist der Geschäftsführer bei einem Insolvenzantrag also gesetzlich nur verpflichtet, Auskunft über die Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft zu erteilen. Zwar agiert er für die Gesellschaft und ist somit auch verpflichtet, Auskunft in Vertretung für sie zu erteilen; dennoch darf keine Ausweitung der Auskunftspflicht auf das eigene Vermögen stattfinden. Die Verpflichtung zur Preisgabe der Vermögensverhältnisse ist allein auf die Gesellschaft bezogen und nicht etwa auf die Geschäftsführer.

Auch als Geschäftsführer - und einhergehend als Organ einer Gesellschaft - sollte man frühzeitig prüfen, ob alle geforderten Auskünfte auch preisgegeben werden müssen. Denn regelmäßig müssen nur Daten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Gesellschaft stehen, offenbart werden. Tritt das Gefühl auf, dass die Einholung von Informationen – auch durch ein Gericht – nicht rechtmäßig sein könnte, so kann ein Anwalt die Rechtmäßigkeit des Auskunftsbegehrens überprüfen und dies gegebenenfalls zurückweisen.

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