Impressumspflicht auf Facebook? Urteil schafft Klarheit!

Datum

26.10.2012

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Ein alter Hut: Wer zu Marketingzwecken eine Homepage für sein Unternehmen unterhält, muss dieser ein umfangreiches Impressum mit einer Reihe von Pflichtangaben hinzufügen.
Neu dagegen ist allerdings die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg (Az.: 2 HK O 54/11): Die Richter entschieden, dass auch die Profilseiten von Unternehmen in sozialen Netzwerken die Besucher im gleichen Umfang wie beim Besuch der Homepage unterrichten müssen!

Impressum wie bei einer Homepage

Im aktuellen Rechtsstreit hatte ein Unternehmen einem Mitbewerber vorgeworfen, auf der Facebook-Profilseite kein ausführliches Impressum bereitzustellen und damit nicht den Anforderungen des deutschen Wettbewerbsrechts zu genügen. Als Abmahnung und die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, nicht fruchteten, wendete sich das Unternehmen mit dem Vorwurf unlauteren Verhaltens an das Gericht.
Die Richter des Landgerichts entschieden daraufhin im Sinne des Antragsstellers und stellten fest, dass gewerblich genutzte Profilseiten in Social-Media Netzwerken – zumindest was die Impressumspflicht angeht – den gleichen Regelungen unterliegen wie gewerblich genutzte Homepages.
Dementsprechend müssten Sie enthalten:

  • Vorname, Name (nicht abgekürzt) des Verantwortlichen
  • bei juristischen Personen zusätzlich die juristische Person und deren Rechtsform
  • Anschrift so dass ein Brief zugestellt werden kann (Postfach reicht nicht aus!)
  • die Emailadresse
  • eine Telefonnummer
  • bei Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) den Ort des Registers und Registernummer
  • ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • ggf. weitere Angaben für spezielle Berufsgruppen bzw. Dienstleistungen

Schlupfloch: Verlinkung

Allerdings ließen die Richter solchen Unternehmen, die Social-Media Angebote nutzen, ein kleines „Schlupfloch“. Demnach genügt ein Unternehmen seiner Informationspflicht nach dem Telemediengesetz, wenn es auf der Profilseite einen deutlich sichtbaren und beschriebenen Link zum Impressum der eigenen Homepage setzen würde. Das Impressum müsse dann nicht in die Profilseite eingesetzt werden, wenn der Link einfach, effektiv optisch und ohne langes Suchen auf der Seite des sozialen Netzwerkes gefunden werden könne und auch so gekennzeichnet sei, dass einem Nutzer die Bedeutung des Links klar sei. So reiche eine Verlinkung mit dem Namen „Info“ nicht aus.

Teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Das Urteil zeigt, dass sich die Gerichte ständig mit Neuerungen und Entwicklungen auf Gebieten beschäftigen müssen, bei denen bis dahin keine eindeutige Rechtssicherheit herrscht. So können gerade die sich stets im Wandel befindlichen Gegebenheiten des Internets Unternehmer zur Verzweiflung bringen: Lasse ich alles beim alten oder gehe ich mit der Zeit und begebe mich damit vielleicht in unbekannte und gefährlich Gewässer?
Zwar ersetzt der Rat eines Rechtsanwalts nicht die Rechtsprechung der Gerichte, durch die rechtliche Erfahrung und Praxis auf dem Gebiet „neuer“ Medien kann dieser jedoch für Unternehmen im Vorfeld rechtliche Risiken abschätzen und somit bisweilen teure wettbewerbs- oder datenschutzrechtliche Abmahnungen vermeiden.

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