Unverschuldeter Autounfall – Wer trägt die Rechtsanwaltskosten?

Datum

08.06.2018

Art des Beitrags

Rechtstipp

Diese Situation kennen sicherlich viele: Man ist mit dem Auto im Straßenverkehr unterwegs, als es plötzlich kracht und einem bewusst wird, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer in das eigene Auto gefahren ist und einen Schaden verursacht hat. Allein diese Tatsache sorgt für genug Aufregung. Hinzu kommen im Anschluss daran noch viele rechtliche Fragen: Wie ist die Haftungsquote? Trage ich eventuell eine Mitschuld oder ist nur der Unfallgegner allein für den Autounfall verantwortlich? Wer trägt die Kosten, die bei der Schadensregulierung entstehen?

Diese Fragen werden bei einer schwierigen Schadensregulierung durch die Versicherungen vor Gericht geklärt. Was passiert allerdings, wenn die gegnerische Versicherung des Schädigers sich weigert, auch die entstandenen Anwaltskosten zu tragen? Dieser Frage musste das Amtsgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 31.01.2018 (Az.: 20a C 451/17) nachgehen.

Autounfall: Die Schuldfrage

Sollte die Schuldfrage generell einmal nicht klar sein – also trägt nicht einer der Unfallbeteiligten die Alleinschuld am Unfall – wird die Haftungsquote und somit die Schuldfrage vom Gericht festgestellt. In seiner Entscheidung vom 08.11.1994 definierte der BGH den sogenannten „einfach gelagerten Verkehrsunfall“. Dieser beinhaltete nur einen Unfallbeteiligten, der entweder mit der Leitplanke oder anderen Gegenständen des öffentlichen Straßenverkehrs kollidierte. Dort war die Schuldfrage eindeutig festzustellen. 

Aufgrund der voranschreitenden Modernisierung der Infrastruktur werden die heutigen Schadensregulierungen jedoch immer vielschichtiger und komplexer, sodass der „einfach gelagerte Verkehrsunfall“ nach der Ansicht des AG Hamburg heute nicht mehr existent sei. 

Rechtsverfolgungskosten beim Autounfall

Da Unfälle im Straßenverkehr heutzutage regelmäßig ziemlich komplex sind, übernehmen häufig Rechtsanwälte die Schadensregulierung. Doch wer bezahlt den Rechtsanwalt? Sollte eine Partei in dem Rechtsstreit unterliegen, ist diese grundsätzlich dazu verpflichtet, sämtliche Kosten des Prozesses (Anwaltskosten von sich und vom Unfallgegner) zu tragen, sofern – bei einem Verkehrsunfall – eine Alleinschuld des Unfallgegners nachgewiesen werden kann. Andernfalls müssen die Kosten auf die Parteien im Sinne der Haftungsquote aufgeteilt werden. In diesen Kosten enthalten sind sämtliche Anwaltskosten sowie die Kosten für einen Sachverständigen und deren Gutachten, da diese ebenfalls nach § 249  BGB zum ersatzfähigen Schaden gehören.

Nur seltene Ausnahme von diesem Grundsatz

Allerdings hat das Amtsgericht Hamburg in der oben genannten Entscheidung eine Ausnahme von diesem Grundsatz angenommen, die bereits zuvor in einer Entscheidung vom selben Gericht (Az.: 917 C 121/15) genannt worden ist. Sollte der Kläger selbst ein Anwalt für Verkehrsrecht sein, sind seine Kosten für die Rechtsverfolgung seiner Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung nicht erstattungsfähig. Nur wer über spezielle juristische Vorkenntnisse verfügt, soll in diesem Sinne nicht schutzbedürftig sein und die Kosten nicht erstattet bekommen. Selbst das Betreiben einer Fahrzeugmietergesellschaft reichte dem Amtsgericht Hamburg nicht aus, um diesem Erfordernis gerecht zu werden. 

Verkehrsrecht in Wuppertal: Anwaltliche Beratung sinnvoll

Durch die Entscheidung des Amtsgerichts in Hamburg ist die anwaltliche Beratung bei einem Verkehrsunfall nunmehr unbedingt zu empfehlen.  Haben Sie den Unfall nicht (mit-) verschuldet, muss die gegnerische Versicherung dabei fast immer die vollständigen Rechtsanwaltskosten tragen, sodass Sie keinerlei finanzielle Belastungen zu befürchten haben. Nicht selten weigern sich die Versicherungen in der Praxis jedoch, dieser Pflicht nachzukommen. In diesem Fall setzen wir Ihre Ansprüche für Sie schnell und konsequent durch. 

Dabei ist Ihnen unsere Rechtsanwältin für Verkehrsrecht, Charleen Pfohl, gerne behilflich. Sie können uns dazu einfach per Telefon oder E-Mail kontaktieren und einen ersten Termin vereinbaren. Ferner können Sie auch unsere unverbindliche Online-Beratung in Anspruch nehmen und direkt mit unserer Anwältin in Kontakt treten.

Charleen Pfohl

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht

0202 245 67 0

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