Kündigung aufgrund fehlender Deutschkenntnisse
Datum
22.07.2016
Art des Beitrags
Rechtstipp
Kündigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse ist kein Verstoß gegen das AGG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 28.01.2010, Az.: 2 AZR 764/08) hat in einer problematischen Fallgestaltung nunmehr endlich Klarheit geschaffen. Das Urteil betrifft den Fall einer Kündigung wegen mangelhafter Kenntnisse der deutschen Schriftsprache. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein aus Spanien stammender Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht geklagt, da dieser wegen mangelhaften Kenntnissen in der deutschen Schriftsprache entlassen worden war. Die verklagte Arbeitgeberin hatte dem Kläger zuvor jedoch ausreichend Gelegenheit gegeben, die deutsche Sprache zu erlernen, was vom Kläger jedoch nicht genutzt wurde.
Entlassung wegen Sprachkenntnissen keine mittelbare Diskriminierung
Das problematische an dem Fall war, dass nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft verboten ist. Da eine Entlassung wegen mangelhaften Deutschkenntnissen fast ausschließlich Ausländer betrifft, ist eine sog. „mittelbare Benachteiligung“ in diesen Fällen durchaus denkbar. Entsprechend hatte auch das Landesarbeitsgericht Hamm eine Benachteiligung angenommen und dem Kläger eine Entschädigung zugesprochen. Dieses Urteil wurde vom BAG nunmehr aufgehoben, da Arbeitgeber ein legitimes und nicht diskriminierendes Ziel verfolgen, wenn sie von ihren Angestellten Kenntnisse der deutschen Schriftsprache verlangen. Dies könne - wie im zu Grunde liegenden Fall - z.B. erforderlich sein, um schriftliche Arbeitsanweisungen zu verstehen und zu erfüllen.
Diskriminierung wegen der Sprache – ein häufiges Problem
Das Urteil des BAG schafft Klarheit in einer schon langen umstrittenen Rechtsfrage. So war im Jahr 2007 schon ein Fall bekannt geworden, in dem ein Arbeitgeber auf Entschädigung verklagt wurde, weil dieser einen Bewerber wegen mangelnden Deutschkenntnissen nicht berücksichtigt hatte. Das Arbeitsgericht (ArbG Berlin, Urteil v. 26.09.2007, Az.: 14 Ca 10356/07) hatte jedoch auch damals schon entschieden, dass die Nichtberücksichtigung bei einer Stellenvergabe auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse keine mittelbare Diskriminierung darstellt. Auch wenn das Urteil des BAG nunmehr Klarheit in dieser Rechtsfrage schafft, ist weiterhin darauf zu achten, dass das Urteil anderslautende Entscheidung nicht ausschließt. Der Grund liegt darin, dass eine andere Entscheidung schon dann möglich ist, wenn Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die vorgebrachten mangelnden Deutschkenntnisse nur als „Deckmantel“ für eine Diskriminierung verwendet werden. Bei einer Nichtberücksichtigung einer Bewerbung oder einer Kündigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse sollte also im Einzelfall immer ausführlich geprüft werden, ob nicht unfreiwillig Indizien (solche reichen nämlich grundsätzlich aus!) für eine weitere Diskriminierung vorliegen.