Neuer Bußgeldktalog schon wieder außer Kraft

Datum

21.07.2020

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Seit dem 27.04.2020 gelten Bundesweit neue Regelungen für die Verhängung von Bußgeldern und Fahrverboten. Dabei sollen Überschreitungen von 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts zu einem Fahrverbot führen. Früher wurden solchen Sanktionen erst bei einer Überschreitung von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts verhängt. Ein Zitierfehler wird dem Gesetzgeber dabei jedoch nun zum Verhängnis.

Teilzitate reichen nicht aus

Für eine Änderung des Bußgeldkatalogs bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage, die bei der neuen Verordnung genau mit angegeben werden muss. Ist der Verweis unzureichend oder sogar unterblieben, stellt das einen Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Zitiergebot gem. Art. 80 I S.3 GG dar. Die Folge eines Verstoßes ist die (Teil-) Nichtigkeit der Verordnung.

Was bedeutet das nun konkret für erlassene Bußgelder und Fahrverbote?

Kraftfahrzeugführer können sich grundsätzlich aufgrund dieses Formfehlers nicht gegen neu berechnete Bußgelder zur Wehr setzen. In Bezug auf ein Fahrverbot sieht die Lage aber schon anders aus. Denn juristisch gesehen verweist das Änderungsgesetz nur auf die Ermächtigungsgrundlagen des § 26 I Nr. 1 und Nr. 2 StVG, die neue Verwarnungen und Bußgelder behandeln, nicht jedoch auf die Nr. 3, die speziell zu neuen Fahrverboten ermächtigt. Zwar könnte man der Ansicht sein, dass ein solcher Formfehler unbeachtlich sei. Unsere Verfassung sieht das durch das Zitiergebot jedoch anders – hier steckt der Teufel im Detail.

Noch keine bundeseinheitliche Regelung in Sicht

Das Bundesverkehrsministerium arbeitet zurzeit zwar an einer bundeseinheitlichen Lösung. Aber einige Bundesländer ziehen bereits ihre eigenen Konsequenzen aus diesem Formfehler und wenden die neuen verschärften Regelungen nicht mehr an. Begonnen damit hatte das Saarland und kurze Zeit später zogen Bayern und Niedersachsen nach. Durch diese Rechtsunsicherheit innerhalb der Bundesländer ist mit einer bundeseinheitlichen Regelung wohl bald zu rechnen.

Keine automatische Nichtigkeit Ihres Fahrverbots

Zwar führt der oben benannte Formfehler zu einer Teilnichtigkeit der Verordnung, aber das bedeutet nicht, dass ein – aufgrund der verschärften Regelungen - verhängtes Fahrverbot von Amts wegen aufgehoben wird. Vielmehr müssen Sie selbst aktiv werden und gegen den Bescheid anwaltlich vorgehen. Unser Rechtsanwalt Tim Geißler beobachtet alle neusten Entwicklungen zum Bußgeldkatalog regelmäßig und vertritt bereits betroffene Fahrer. Wenn Sie ebenfalls davon betroffen sind, melden Sie sich über unsere unverbindliche Online-Beratung oder schildern Sie uns Ihren Fall am Telefon.

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