Neues BGH-Urteil: Schadensersatz bei Abbruch einer eBay-Auktion

Datum

17.12.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Bereits im November 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden, dass Höchstbietende bei eBay-Auktionen einen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn der Verkäufer die Auktion abbricht und der Artikel dadurch an anderer Stelle teurer gekauft werden muss (wir berichteten). Mit einer neuerlichen Entscheidung hat der BGH diese Rechtsprechung nun eindrucksvoll untermauert: Einem geprellten Bieter wurden 8.500 € Schadensersatz zugesprochen (Az.: VIII ZR 90/14)!

Höchstgebot 1 € - Versteigerung abgebrochen

Im entschiedenen Fall bot ein Verkäufer ein Stromaggregat bei eBay zu einem Startpreis von 1 € an. Es fand sich genau ein Bieter, der mit seinem Gebot von einem Euro damit gleich zum Höchstbieter der Auktion wurde. Zwei Tage nachdem der Verkäufer das Angebot eingestellt hatte, brach er die Auktion ab und verkaufte den Artikel anderweitig.

Der bis dahin Höchstbietende wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und forderte vom Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 8.500 € - dem eigentlichen Wert des Artikels, den er nun woanders kaufen musste.
Der Verkäufer sah dies anders: Er bezog sich auf einen Hinweis in den damals gültigen eBay-AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Mit dem Titel „Weitere Informationen“ wurde dort zu einem Text verlinkt, nach dem ein Auktionsabbruch ohne nachteilige Folgen für den Verkäufer zumindest noch dann möglich sei, wenn die Auktion noch mehr als 12 Stunden laufe.

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Fall nahm seinen Weg durch die Instanzen. Während das Landgericht die Klage des Bieters noch abwies, verurteilte das Oberlandesgericht den Verkäufer in der Berufung zur Zahlung von 8.500 €. Die hiergegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte letztendlich vor dem BGH in Karlsruhe keinen Erfolg: Die Richter argumentierten, dass der Hinweis zum folgenfreien Abbruch bei einer Restlaufzeit der Auktion von mehr als 12 Stunden nicht so auszulegen sei, dass der Verkäufer ohne gesetzliche Berechtigung das Angebot zurücknehmen könne.

Auktionsabbrüche überprüfen lassen

Mit der zweiten Entscheidung innerhalb kurzer Zeit hat der BGH nun abermals die Rechte von Bietern bei Internetauktionen gestärkt. Wer in die Situation kommt, dass eine Auktion, bei der er als Höchstbietender gute Chancen auf den Erwerb des Artikels hat, einfach vorzeitig abgebrochen wird, sollte überlegen, ob er nicht gegen den Verkäufer Schadensersatzansprüche geltend machen möchte. Dies gilt unabhängig vom aktuellen Gebot und lohnt sich gerade dann, wenn der Unterschied zwischen dem Höchstgebot und dem Wert der Sache beträchtlich ist.

Im Zweifel lohnt es sich, einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung der Ansprüche zu beauftragen – die aktuelle Rechtsprechung des BGH  gibt in diesen Fällen eine große Aussicht auf Erfolg.

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