Nichtausstellung eines Arbeitszeugnisses kann für Arbeitgeber teuer werden!

Datum

14.06.2019

Art des Beitrags

Rechtstipp

Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen ein Arbeitszeugnis auszustellen. Es kann jedoch viele Gründe haben, warum ein Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis ausstellt: Zeitmangel, fehlende Kenntnis über die Anforderungen an ein Arbeitszeugnis oder der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben sich im Streit getrennt. Doch wird kein Arbeitszeugnis ausgestellt und kommt es dadurch für den ausgeschiedenen Mitarbeiter zu Absagen auf Stellenbewerbungen, kann dies einen Schadensersatzanspruch gegen den ehemaligen Chef begründen. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven hervor (Urteil vom 06.10.2011, Az.: 1 Ca 1309/10).

Pflichtverletzung des Arbeitgebers?

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gekündigt. Erfolglos forderte der Arbeitnehmer mehrmals die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Auch bemühte er sich sofort um ein neues Arbeitsverhältnis. Jedoch erhielt er auf zwei Bewerbungen eine Absage, mit der Begründung, dass kein Arbeitszeugnis über seine langjährige Tätigkeit beim ehemaligen Arbeitgeber vorliege. Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Dieser wies den Anspruch mit der Begründung zurück, er habe seinen Mitarbeiter aufgefordert, selbst einen Entwurf des Arbeitszeugnisses einzureichen. Eine Verletzung der Zeugnispflicht habe somit nicht vorgelegen.

Schadensersatzanspruch gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber!

Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Denn: Der Arbeitgeber ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitnehmers dazu verpflichtet, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. An dieser Pflicht ändere, laut Gericht, auch die Aufforderung, der Arbeitnehmer solle einen eigenen Entwurf einreichen, nichts. Die Formulierung des Zeugnistextes obliegt bei der Ausstellung dem Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber wurde zu Schadensersatz wegen der Nichterteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses verurteilt. Die Höhe des Schadensersatzes entsprach dem Lohn, der dem Arbeitnehmer während eines Zeitraums von sechs Wochen, durch die Absage der Bewerbung bei dem neuen Arbeitgeber entgangen ist. Das Gericht begründete, dass wenn der Arbeitnehmer eingestellt worden wäre, davon auszugehen sei, dass das neue Arbeitsverhältnis mindestens sechs Wochen angedauert hätte.

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht rät: Das ist der sicherste Weg

Arbeitgeber sollten unverzüglich nach dem Ausspruch einer Kündigung ein Arbeitszeugnis als Zwischenzeugnis ausstellen. Mit dem Ende des letzten Tages des Arbeitsverhältnisses müsste dann das Endzeugnis ausgestellt werden. Denn sollte der ehemalige Mitarbeiter aufgrund eines fehlenden Arbeitszeugnisses keinen Erfolg bei seinen Bewerbungen haben und ihm so ein finanzieller Schaden entstehen, kann er gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses ist Arbeitgebern grundsätzlich zu empfehlen, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. So kann sichergestellt werden, dass das Arbeitszeugnis allen formalen und inhaltlichen Anforderungen entspricht.

Arbeitnehmer sollten sofort zum Zeitpunkt der Kündigung ein Zwischenzeugnis fordern und mit dem Ende des letzten Tages des Arbeitsverhältnisses das Endzeugnis. Wird das Arbeitszeugnis nicht ausgestellt, sollten Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich und mit angemessener Frist erneut dazu auffordern. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen dabei helfen, Ihre Ansprüche gegen den ehemaligen Arbeitgeber geltend zu machen. Auch zur Überprüfung des Zeugnistextes empfiehlt es sich, einen fachkundigen Anwalt hinzuzuziehen.

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Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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