OLG Köln: Beschwerderecht bei Filesharing-Abmahnungen und Abkehr von der weiten Auslegung des „Handels in gewerblichen Umfang“
Datum
24.07.2016
Art des Beitrags
Rechtstipp
Die Vorgehensweise der Abmahner
Damit überhaupt eine Filesharing-Abmahnung verschickt werden kann, ist es zunächst erforderlich, dass die Abmahnanwälte an die Adresse des potenzialen Abmahnopfers gelangt. Ausgangspunkt hierfür ist in aller Regel die IP-Adresse des Tauschbörsennutzers. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine Zahlenabfolge, die so ohne weiteres keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Nutzer zulässt. Um den tatsächlichen Nutzer herauszufinden, verfahren die Abmahnanwälte in der Regel in der Weise, dass sie bei Gericht einen Antrag auf Auskunft über den Inhaber dieser IP-Adresse stellen. Die Gerichte dürfen diese Auskunft jedoch nur dann erteilen, wenn eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ vorliegt (§ 109 Abs. 9 UrhG). Gerade diese Frage ist häufig schwer zu klären.
Bahnbrechende Entscheidung des OLG Köln
Problematisch war jedoch bisher, dass die Abgemahnten kaum eine Möglichkeit hatten, sich gegen die richterliche Auskunftsgewährung zur Wehr zu setzen. Zwar sind bei der Auskunftsgewährung unmittelbar personenbezogene Daten betroffen, gleichwohl haben die Gerichte hier in aller Regel eine „Beschwerdebefugnis“ verneint. Diese Rechtsprechung hat das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschluss vom 05. Oktober 2010, AZ. 6 W 82/10) jedoch jetzt aufgegeben. Das Gericht geht aber davon aus, dass die Betroffenen die Möglichkeit haben müssen, sich gegen die Verwendung ihrer Telekommunikationsdaten zur Wehr zu setzen. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Auskunftsgewährung prüft das OLG sodann auch, ob die inhaltlichen Anforderungen an eine Auskunftsgewährung - das Vorliegen einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß - tatsächlich vorgelegen hat.
Konsequenzen der Entscheidung
Durch die Entscheidung verbessern sich die Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene enorm. Der Betroffene kann sich unmittelbar gegen die Auskunftsgewährung wehren und gerichtlich überprüfen lassen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorlag. Das OLG Köln geht hier davon aus, dass nach Ablauf von 6 Monaten seit der Veröffentlichung eines Werkes (Musikalbum, Musikstück oder Film) schon ganz besondere Umstände vorliegen müssen, um noch von einer Verletzung im gewerblichen Ausmaß auszugehen. Wegen der dann in vielen Fällen rechtswidrigen Auskunftsgewährung können die so gewonnenen personenbezogenen Daten im weiteren Verfahren dann unverwertbar sein. Dies hätte zur Folge, dass der Urheberrechtsverstoß nicht mehr nachweisbar wäre, da wirksam keine Auskunft über die Anschlussinhaber bzw. IP-Benutzerdaten erteilt werden darf. Dieses lässt erwarten, dass in Zukunft eine Vielzahl von Anträgen auf Auskunftserteilung zurück gezogen wird. Des Weiteren sollte man erwägen, in Verfahren, in denen Auskunft erteilt wurde und eine Abmahnung schon vorliegt, ein Beschwerdeverfahren durchzuführen. Im Falle einer rechtswidrigen Auskunftserteilung ist es zudem möglich, ein Beweisverwertungsverbot bzgl. der mitgeteilten Anschlussinhaberdaten einzuwenden. Wie diese Entscheidung sich in der Zukunft auswirkt, muss sich aber erst noch konkret zeigen. Insbesondere hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass dieser hier noch das letzte Wort haben wird.