Privatinsolvenz auf drei Jahre verkürzen – wir erklären wie!

Datum

23.05.2013

Art des Beitrags

Rechtstipp

Bereits am 16.05.2013 hat der Bundestag eine Reform des Insolvenzrechts beschlossen: Ab dem Juli 2014 soll es möglich werden, die Restschuldbefreiungsphase eines Privatinsolvenzverfahrens von sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Diese Neuerung bedeutet für Insolvenzschuldner einen großen Schritt und die Möglichkeit, schneller schuldenfrei in ein neues Leben zu starten!

 

Verkürzung der Privatinsolvenz in zwei Stufen

Die neuen Regelungen sehen im Wesentlichen ein abgestuftes Verfahren zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase vor: Werden während des Verfahrens vom Insolvenzschuldner zumindest die Verfahrenskosten beglichen, so verringert sich die Restschuldbefreiungsphase von sechs auf fünf Jahre.


Schafft es der Schuldner daneben allerdings auch noch, während des Verfahrens mindestens 35% seiner Schulden an die Gläubiger zurückzuzahlen, so sieht die Gesetzesreform eine Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase auf die Hälfte der regulären Zeit – also drei Jahre – vor.

 

Vorsicht: Restschuldbefreiung kann nun einfacher versagt werden!

Mit der Reform des Insolvenzrechts werden die Rechte der Insolvenzschuldner allerdings nicht nur wie beschrieben gestärkt. Negativ wirkt sich für die Schuldner eine wichtige Änderung aus: Gläubiger können nun einfacher die Versagung der Restschuldbefreiung erreichen.  Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage sollen Gläubiger ab Inkrafttreten der Reform nicht nur im Schlusstermin des Verfahrens, sondern während dessen gesamter Dauer einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen dürfen.

 

Zweite große Chance in der Privatinsolvenz: Das Insolvenzplanverfahren

Leider ist den Gerichten zur Einstellung auf die Reform eine lange Vorlaufzeit (bis Juli 2014) gegeben und zudem bestimmt worden, dass bereits laufende Privatinsolvenzen nicht von der Neuerung zur Restschuldbefreiung profitieren können.


Allerdings lohnt sich auch bis dahin eine Beratung beim Fachanwalt für Insolvenzrecht. Der Hintergrund: Neben der Reform zur Restschuldbefreiung hat der Gesetzgeber nun auch die Möglichkeit eröffnet, das so genannte Insolvenzplanverfahren auf Privatinsolvenzen anzuwenden. Mit einem solchen Plan ist es Schuldnern möglich, auf individuell ausgehandelter Basis mit den Gläubigern zu einer schnelleren Entschuldung – und damit auch zur Befreiung aller restlichen Schulden – zu gelangen.


Ob sich diese Möglichkeit im konkreten Fall eröffnet, sollte auf jeden Fall beim Termin mit dem Fachanwalt für Insolvenzrecht geklärt werden.

 

UPDATE: Bundesrat billigt Verkürzung

Die beschriebene Reform zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase hat am 07.06.2013 den Bundesrat passiert und wird damit, wie geplant, für Verfahren ab dem 30.06.2014 in Kraft treten.

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