Privatinsolvenz: Erlass der Schulden nach 3 Jahren?

Datum

18.09.2019

Art des Beitrags

Rechtstipp

Im Rahmen eines privaten Insolvenzverfahrens können Schulden nach 6 Jahren erlassen werden (sog. Restschuldbefreiung). In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum (Wohlverhaltensphase) auf 5 oder 3 Jahre verkürzt werden. Für eine Verkürzung auf 3 Jahre muss der Betroffene jedoch 35 % seiner Schulden tilgen und die Kosten für das Insolvenzverfahren tragen können. Bei der alternativen Verkürzung auf 5 Jahre muss derjenige zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens tragen können. Hierzu setzt der Insolvenzverwalter alle Gelder – vorranging zur Schuldentilgung – ein, die er im Rahmen des Verfahrens einzieht. Dennoch bleibt es in der Praxis meist bei den 6 Jahren oder einer Verkürzung auf 5 Jahre.

Eine Änderung kommt jedoch demnächst durch eine EU-Richtlinie, die die allgemeine Frist auf 3 Jahre verkürzen und somit die Ausnahme zum Regelfall machen wird. Im Rahmen der Diskussion über die neue Richtlinie ist jedoch folgendes zu beachten:

  • Die Richtlinie wurde bereits erlassen; der deutsche Gesetzgeber hat jedoch eine Umsetzungsfrist von 2 Jahren, sodass eine nationale Regelung jedenfalls bis 2021 notwendig ist. Eine frühere Umsetzung der Richtlinie ist jedoch wahrscheinlich.
  • Eine Rückwirkung wird es wahrscheinlich nicht geben. Verfahren, die vor der Umsetzung eröffnet wurden, könnten dann von dieser Neuregelung nicht profitieren. Unter den Anwendungsbereich der umgesetzten Richtlinie fallen dann voraussichtlich nur Insolvenzverfahren, die nach der Gesetzesänderung eröffnet wurden.

Da derzeit noch nicht absehbar ist, wann und in welcher Form die Verkürzung kommt, sollte man bereits jetzt eine fachmännische Beratung in Anspruch nehmen. Nur so kann geklärt werden, ob bereits jetzt die Möglichkeit besteht, innerhalb einiger Monate über einen Insolvenzplan oder regulär nach drei, fünf oder sechs Jahren die Restschuldbefreiung zu bekommen. Wenden Sie sich an unseren Fachanwalt für Insolvenzrecht Holger Syldath. Nutzen Sie hierfür unsere unverbindliche Online-Beratung oder kontaktieren Sie uns per Telefon oder E-Mail.

 

 

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