Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der Wohnung mit bunten Wänden

Datum

04.12.2013

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Ein Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung farblich anstreicht und diese so an den Vermieter zurückgibt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 6.11.2013 (Az.: VIII ZR 416/12).

Die beklagten Mieter bewohnten von Anfang 2007 bis Juli 2009 eine Doppelhaushälfte der Klägerin (Vermieterin). Die Beklagten strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben die Doppelhaushälfte nach Ende der Mietzeit in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände überstreichen. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 3.648,82 Euro. Die Klägerin verrechnete diesen Betrag mit der von den Beklagten geleisteten Kaution und forderte die Zahlung von 1.836,46  Euro. Sie bekam Recht.

Mieter müssen für hellen Anstrich aufkommen

Der Mieter ist schadensersatzpflichtig, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht, so der BGH. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss, entschieden die Karlsruher Richter.

Kein weißer Anstrich erforderlich

Mieter dürfen während der Mietzeit bestimmen, in welchen Farben sie die Wände streichen wollen. Jedoch müssen sie bunt gestrichene Wände vor Rückgabe der Wohnung wieder in hellen, neutralen Farben streichen – Farben, die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel sind. Das bedeutet nicht, dass die Wände weiß gestrichen werden müssen. Die Neuvermietung einer Wohnung setzt nicht weiße Wände voraus. Die Dekoration in anderen dezenten Farbtönen erschwert nicht eine Weitervermietung, erklärten die Richter.   

Mieter müssen bunte Wände auch dann überstreichen, wenn dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist.

Vermietern ist anzuraten, ihre Mietverträge von einem Fachanwalt für Mietrecht auf die Wirksamkeit der Klauseln zu Schönheitsreparaturen hin überprüfen zu lassen. Denn: Starre Fristenpläne sowie bestimmte Farbvorgaben sind unzulässig!

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