Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild „Schneeflocke“ gilt auch ohne Schnee

Datum

20.10.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Das Zusatzschild „Schneeflocke“ zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßenverhältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm (OLG) vom 04.09.2014 hervor (1 RBs 125/14).

In dem zugrundeliegenden Fall befuhr ein Autofahrer im Januar dieses Jahres  eine Bundesstraße. An jenem Tag begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter dem Verkehrszeichen war – ohne weitere Zusätze – das Zusatzschild „Schneeflocke“ (offiziell: Gefahr unerwarteter Glatteisbildung) angebracht. Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle wurde der Autofahrer mit 125 km/h gemessen. Das  Amtsgericht ahndete die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Dagegen wehrte sich der Autofahrer mit der Begründung, das mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ angeordnete Tempolimit sei irreführend gewesen, weil an dem besagten Tag keine winterlichen Verhältnisse geherrscht hätten.

Die Beschwerde des Autofahrers ist erfolglos geblieben.

Tempolimit gilt auch, wenn es nicht schneit

Das eine „Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild enthalte bloß einen Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren bei möglichen winterlichen Straßenverhältnissen abwehren solle, urteilte das OLG. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis diene nur der Information der Verkehrsteilnehmer und bezwecke – anders als das Schild „bei Nässe“ – keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Fahrer müssten das Tempolimit daher auch bei trockener Fahrbahn beachten, so das OLG.

Zusatzschild „Schneeflocke“ nicht vergleichbar mit Schild „bei Nässe“

Das Zusatzschild „Schneeflocke“ gehört zu den sogenannten allgemeinen Zusatzzeichen, während das Schild „bei Nässe“ ein sogenanntes beschränkendes Zusatzzeichen ist. Dies bedeutet, dass die durch das Schild „Schneeflocke“ angeordnete Höchstgeschwindigkeit nicht auf Zeiten beschränkt wird, in denen winterliche Straßenverhältnisse herrschen. Das Schild „Schneeflocke“ ist also so zu interpretieren, dass eine Höchstgeschwindigkeit gilt, weil es winterliche Straßenverhältnisse geben kann.

Verwirrender Schilderwald

Der vorliegende Fall zeigt, dass im verwirrenden Schilderwald ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Fachanwalt den Durchblick verschaffen kann. Autofahrern, die geblitzt werden, ist es zu empfehlen, sich an einen Anwalt zu wenden.

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