Überholvorgang muss vor Verbotsschild beendet sein

Datum

12.11.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Kann ein Autofahrer einen Überholvorgang nicht vor einem Verbotsschild beenden, muss er ihn abbrechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 07.10.2014 hervor (Az.: 1 RBs 162/14).

In dem vorliegenden Fall überholte ein LKW-Fahrer im Bereich eines Überholverbots mehrere auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeuge. Wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Überholverbot erhielt er von der Bußgeldbehörde eine Geldbuße von 70 Euro. Die Geldbuße wollte der Fahrer nicht akzeptieren. Er wehrte sich mit der Begründung, er habe noch vor dem Verbotsschild zum Überholen angesetzt und dann keine Lücke zum Einscheren gefunden.

Der Lasterfahrer unterlag nun vor dem OLG.

Überholvorgang muss vor Verbotsschild abgebrochen werden

Die Vorschriftzeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der Straßenverkehrsordnung  verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone, entschieden die Richter.

Nach Auffassung des OLG muss ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Selbst wenn sich ein Fahrer bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand hat, so dass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könnte, muss er das Überholmanöver ebenfalls abbrechen. Er muss sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und dahinter wieder rechts einscheren.

Notfalls abbremsen und einscheren

Ordnen Vorschriftzeichen der Straßenverkehrsordnung ein Überholverbot an, muss selbst ein bereits laufender Überholvorgang abgebrochen werden. Es gilt ein umfassendes Überholverbot.

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