Umfang des Impressums bei gewerblicher Nutzung

Datum

20.07.2016

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Wer geschäftsmäßig eine Internetseite betreibt unterliegt einer umfassenden Impressumspflicht. Hierbei fragt sich natürlich zunächst einmal, wann eine Internetseite geschäftsmäßig betrieben wird. Nach aktueller Gesetzeslage soll dies dann der Fall sein, wenn es sich bei den angebotenen Diensten um solche handelt, die in der Regel nur gegen Entgelt – also eine wirtschaftliche Gegenleistung - angeboten werden. Die Nutzung zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken lässt hingegen die Impressumspflicht vollständig entfallen. Wann das Angebot jedoch nur rein persönlicher bzw. familiärer Natur ist, lässt sich kaum klar sagen, da es hierbei immer auf die genau Betrachtung des Einzelfalls ankommt.

Eine nur eingeschränkte Impressumspflicht haben Telemedien, die weder privater noch familiärer Natur sind, aber eben auch noch nicht geschäftsmäßig betrieben werden (also z.B. keine Werbung beinhalten oder kostenfrei sind). In diesem Fall müssen nur folgende Informationen verfügbar gehalten werden:

· Namen und Anschrift sowie
· bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Jeder Betrieb von Telemedien, der hierüber hinausgeht, unterliegt dagegen einer vollumfänglichen Impressumspflicht.

Was gehört bei geschäftsmäßigen Telemedien ins Impressum?
Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) muss das Impressum enthalten:
- Vorname, Name (nicht abgekürzt) des Verantwortlichen§
- bei juristischen Personen zusätzlich die juristische Person und deren Rechtsform
- Anschrift so dass ein Brief zugestellt werden kann (Postfach reicht nicht aus!)
- die Emailadresse
- eine Telefonnummer
- Bei Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) den Ort des Registers und Registernummer
- ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts
- Identifikationsnummer
- ggf. weitere Angaben für spezielle Berufsgruppen bzw. Dienstleistungen (vgl. § 5 Absatz 1 Nr. 3, 5 TMG)

Wann ist die Anbieterkennzeichnung "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" platziert?
Das Gesetz verlangt, dass das Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" platziert wird. Praktisch bedeutet das:
- Das Impressum muss von jeder Seite mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein. Das bedeutet, dass das Impressum entweder auf jeder einzelnen Seite angebracht wird (was aber wohl wenig praktikabel ist) oder zumindest so angebracht wird, dass es mit jeder Seite so verlinkt wird, dass höchstens zwei Klicks dazwischen liegen.
- Die Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der Homepage.
- Sie müssen ferner ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen nicht zusätzliche Programme erforderlich sein (nicht einmal Acrobat Reader!).
- Die Pflichtaufgaben müssen auf jeden Fall leicht erkennbar, also nicht zwischen anderen „Informationen“ versteckt sein. Das bedeutet, dass eine Platzierung am Ende der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig ist.
- Nicht zulässig ist eine Platzierung, bei der zum Lesen ein vorheriges „scrollen“ erforderlich ist.
- Die Einstellung unter den Menüpunkten Kontakt oder Impressum ist weiterhin zulässig.

Was kann beim Verstoß gegen diese Regeln passieren?
Wird gegen die gesetzlichen Anforderungen an Aufbau und Inhalt des Impressums verstoßen, so kann das unter Umständen richtig teuer werden. Im Einzelnen drohen:

- Ein Bußgeld, das bis zu 50.000 EUR gehen kann.
- Kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten.
- Da die Regeln zur Impressumspflicht verbraucherschützend sind, können entsprechende Stellen einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Fazit
Die Impressumspflicht ist also kein „Buch mit sieben Siegeln“ und sollte daher nicht aus Bequemlichkeit vernachlässigt werden, da mitunter einschneidende Konsequenzen drohen. Ist „das Kind schon in den Brunnen“ gefallen, sollten teure Abmahnrechnungen nicht gleichgültig hingenommen werden, da Abmahnungen in vielen Fällen nicht berechtigt oder die Streitwerte, die der abmahnende Rechtsanwalt fest setzt überhöht sind. Liegt der Streitwert bei einer Abmahnung wegen des Verstoßes gegen die Impressumspflicht über 5000,- EUR, sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden und Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung erheben.

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