Verletzung der Auskunftspflichten in der Insolvenz gefährdet die Restschuldbefreiung!

Datum

22.07.2016

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Der Schuldner einer Insolvenz ist gesetzlich verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter und dem Gläubigerausschuss über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass dem Schuldner dementsprechende Nachfragen gestellt werden – ein Insolvenzschuldner muss sämtliche für die Insolvenz relevanten Umstände von sich aus offen legen. Kommt ein Insolvenzschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Beschluss vom 11. Februar 2010 klargestellt (Aktenzeichen: IX ZB 126/08).

Umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners

Die Restschuldbefreiung ist das ultimative Ziel eines Insolvenzverfahrens und erlaubt dem Insolvenzschuldner nach dem Insolvenzverfahren einen „Neuanfang“. Dass das Verfahren bis zu diesem Neuanfang jedoch auch mit wichtigen Pflichten verbunden ist, musste der Insolvenzschuldner des vom BGH entschiedenen Falles schmerzlich erfahren.
Dieser betrieb vor dem durch einen Gläubigerantrag eingeleiteten Insolvenzverfahren ein Sportgeschäft. Während des Insolvenzverfahrens stellte der Insolvenzverwalter fest, dass im Geschäft des Vaters des Schuldners, in welchem der Schuldner nun angestellt war, Waren aus dem alten Sportgeschäft des Schuldners angeboten wurden. Der Schuldner behauptete, dass er diese Waren noch vor der Eröffnung des Verfahrens an den Geschäftspartner seines Vaters verkauft habe. Das Insolvenzgericht wertete das Verschweigen dieser Vorgänge als Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners und versagte diesem auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung. Der BGH schloss sich letztlich dieser Auffassung an.

Versagung der Restschuldbefreiung kann existenzbedrohend sein

Die Folgen einer solchen Versagung der Restschuldbefreiung sind dabei mehr als nur unangenehm. Dem Insolvenzschuldner werden damit alle vorteilhaften Wirkungen des Insolvenzverfahrens genommen, sodass er sich auch weiterhin den Forderungen seiner Gläubiger ausgesetzt sieht – die bezweckte Befreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern tritt somit nicht ein.

Umfassende anwaltliche Beratung beugt vor

Wer sich wirksam vor den oben beschriebenen Folgen schützen will, sollte sich in Insolvenzfragen immer einem spezialisierten Rechtsanwalt oder einem Fachanwalt für Insolvenzrecht anvertrauen; am besten leitet dieser das Verfahren daraufhin zusammen mit dem Schuldner ein. Ein solcher Rechtsanwalt kennt sich im Detail mit den gesetzlichen Regelungen (nicht nur zu Auskunfts- und Mitwirkungspflichten) aus und ist in der Lage, in Zusammenarbeit mit dem Insolvenzschuldner die möglichen rechtlichen Chancen zu erkennen und zu nutzen. Dabei kann er rechtliche Risiken innerhalb des Insolvenzverfahrens minimieren. Nur auf diese Art und Weise kann dem Insolvenzschuldner ein „reibungsloser“ Verlauf eines Insolvenzverfahrens in Aussicht gestellt werden, an dessen Ende die Restschuldbefreiung steht.

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