Zivilprozesskosten laut Urteil des Bundesfinanzhofs steuerlich absetzbar

Datum

25.07.2016

Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: VI R 42/10) haben die Richter des Bundesfinanzhofes in München ihre bisherige Rechtsprechung verworfen und entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses ab sofort einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Während der BFH bisher nur solche Zivilprozesse als einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig anerkannte, die für den Steuerpflichtigen von existenzieller Bedeutung waren, sind nach dem neuen Urteil ungeachtet des Gegenstandes des Prozesses alle Kosten absetzbar.

Der Fall des BFH: Verlorener Prozess sollte einkommensteuerlich geltend gemacht werden

Zur Entscheidung stand den Richtern des BFH der Fall einer berufsunfähig erkrankten Frau, die nach einem verlorenen Prozess gegen ihre Krankenversicherung über die Fortzahlung von Krankentagegeld die Prozesskosten in Höhe von rund 10.000 € in ihrer Steuererklärung geltend machen wollte. Das Finanzamt jedoch erkannte diese Kosten nicht als steuerlich berücksichtigungsfähig an, da die Frau auf ein jährliches Familieneinkommen von ca. 65.000 € „zurückgreifen“ könne und die Prozesskosten dementsprechend die Existenz der Klägerin nicht bedrohen würden. Während das zuständige Finanzgericht dieser Auffassung gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BFH noch folgte, sahen die Münchener Richter die Klägerin in letzter Instanz nun im Recht.

Wichtige Voraussetzung: Hinreichende Aussicht auf Erfolg

Allerdings setzten die Richter des BFH der steuerlichen Absetzbarkeit auch eine entscheidende Grenze. Einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig seien ihrer Ansicht nach nur die Kosten solcher Zivilprozesse, die hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig initiiert werden. Dementsprechend verwiesen die Richter des BFH den aktuellen Fall an das Finanzgericht mit der Auflage, die Erfolgsaussichten des Ausgangsprozesses der Klägerin gegen die Krankenversicherung zu prüfen, zurück. Dabei ist der Umstand, dass die Klägerin den Zivilrechtsstreit letztlich verlor, nicht entscheidend.

Urteil zeigt: Rechtsprechung ist nicht in Stein gemeißelt

Das Münchener Urteil zeigt auf ein Neues, dass die Rechtsprechung der höchsten deutschen Finanzrichter keineswegs für alle Ewigkeit feststeht und keinem Änderungsprozess unterliegt. Das Durchhaltevermögen der Klägerin im oben beschriebenen Fall machte sich letztendlich bezahlt.
Für Steuerpflichtige bedeutet dies auch, dass nicht jeder ablehnende Bescheid des Finanzamtes gleich den Anspruch der Endgültigkeit hat. Wer über die steuerliche Absetzbarkeit eines bestimmten Postens einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte sich daher an einen Rechtsanwalt wenden, um die Absetzbarkeit juristisch überprüfen zu lassen und gegebenenfalls gegen den Bescheid Klage einzureichen.

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