Rechtsanwalt Johannes Koepsell

Steckbrief

  • Konkurs- und Insolvenzverwalter seit 1982
  • geboren 1952 in Lübbecke/Westfalen
  • Banklehre bei der Deutsche Bank AG, Filiale Wuppertal
  • Studium der Rechtswissenschaft in Köln
  • Mitglied im Verband der Insolvenzverwalter Deutschland (VID)
  • Mitglied im Arbeitskreis Insolvenzrecht und Sanierung des DAV
  • Sprachen: Deutsch, Englisch

Kontakt

Sie haben Fragen zu den Rechtsgebieten  von Herrn Koepsell? Was wird eine Beratung oder Vertretung kosten?

"Jede unternehmerische Betätigung unterliegt ständigem Wandel und hohem Anpassungsdruck. Dies gilt insbesondere für junge Unternehmen, denn es ist statistisch erwiesen, dass besonders die Unternehmen in den ersten sieben Jahren ihrer Existenz einem erhöhten Insolvenzrisiko ausgesetzt sind. Hieraus ergibt sich die Verknüpfung von Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht.

Für Ihre unternehmerische Betätigung benötigen Sie die richtige Gesellschaftsform, sozusagen den passenden Maßanzug. Denn schon beim Start werden entscheidende Weichen gestellt.

Diese Entscheidungen, die bei Gründung getroffen wurden, gehören immer wieder auf den Prüfstand, denn auch der beste Maßanzug hält selten ein ganzes Leben lang.

Bei Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderung der Beteiligungsverhältnisse, Bearbeitung neuer Geschäftsfelder, Fusionen und einer vorausschauenden Nachfolgeplanung, bedarf es daher entsprechender Beratung und anwaltlicher Begleitung.

Entsprechendes gilt, wenn das Unternehmen in schwieriges Fahrwasser gerät. Hier ist dann die Beratung auf den Feldern Planung, Sanierung und Unternehmensfortführung von entscheidender Bedeutung.

Gerade auch in schwieriger, insolvenzbedrohter Situation sehen wir unsere Aufgabe, Sie umfassend zu beraten. Denn gerade dann brauchen Sie jemanden, auf den Sie sich verlassen können."

Veröffentlichungen von Johannes Koepsell

Besondere Risiken für einen Einzelkaufmann im Insolvenzfall am Beispiel Anton Schlecker

Der Unternehmer, der einen einzelkaufmännischen Betrieb führt, haftet im Falle einer Insolvenz nicht nur mit dem Firmen- sondern mit seinem gesamten Privatvermögen. Die Unternehmensinsolvenz führt damit in den meisten Fällen unweigerlich zum persönlichen Ruin.

Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft

Die Geschäftsführer insolventer Firmen sind oft der Meinung, dass sich ihre Aufgaben spätestens mit Insolvenzantragstellung erledigt haben, denn ab dann übernimmt der Insolvenzverwalter das Ruder und leitet die insolvente Firma auch schon im Eröffnungsverfahren.
Je nach Fallkonstellation bekommt der Geschäftsführer oft die eingehende Post bereits im Eröffnungsverfahren nicht mehr zu Gesicht, sodass er auch nicht in der Lage ist, etwaige Rechtsmittel einzulegen gegen dann eingehende Steuerbescheide.

Nische Bauforderungssicherungsgesetz: Ansprüche von Subunternehmern bei offenen Forderungen gegen den Auftraggeber

Subunternehmer haben im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Baufirma gute Chancen, doch noch etwas von den ihnen zustehenden Geldern wiederzubekommen. Das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) bestimmt für diese Fälle, dass der Geschäftsführer der Firma, die vom Bauherrn mit dem Bau beauftragt worden ist, höchstpersönlich belangt werden kann, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er selbst das erhaltene Baugeld zweckentfremdet hat. Erklärungen und Hinweise zu einem unpopulären Gesetz mit sperrigem Namen.
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