Haftung des Geschäftsführers für Steuerverbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft

Datum

12.10.2017

Art des Beitrags

Rechtstipp

Die Geschäftsführer insolventer Firmen sind oft der Meinung, dass sich ihre Aufgaben spätestens mit Insolvenzantragstellung erledigt haben, denn ab dann übernimmt der Insolvenzverwalter das Ruder und leitet die insolvente Firma auch schon im Eröffnungsverfahren.

Je nach Fallkonstellation bekommt der Geschäftsführer oft die eingehende Post bereits im Eröffnungsverfahren nicht mehr zu Gesicht, sodass er auch nicht in der Lage ist, etwaige Rechtsmittel einzulegen gegen dann eingehende Steuerbescheide.

Gefahr: Steuerbescheide werden rechtskräftig

In der Folge werden daher Steuerbescheide rechtskräftig, weil es nicht Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters ist, sich um Einsprüche gegen Steuerbescheide zu kümmern.

Nach Insolvenzeröffnung meldet sodann das Finanzamt die Forderung zur Tabelle an, die in der Zeit bis zur Antragstellung entstanden sind, aber auch solche Forderungen, die erst in der Zeit zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung sich ergeben haben und in dieser Zeit möglicherweise bereits rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Finanzämter können sodann dazu übergehen, die Geschäftsführer wegen Nichtabführung der rechtskräftig festgesetzten Steuern persönlich in Anspruch zu nehmen.

Geschäftsführer muss sich auch nach Insolvenzantragsstellung um die Gesellschaft kümmern!

Häufig ergehen solche Haftungsbescheide aber erst, nachdem die Forderungen der Finanzverwaltung gegen die Insolvenzschuldnerin in der Insolvenztabelle rechtskräftig festgestellt sind. Gegen diese rechtskräftigen Festsetzungen und Feststellung zur Insolvenztabelle kann sich der Geschäftsführer später nicht mehr wehren mit dem Argument, die Feststellung zur Insolvenztabelle sei unrichtig.

Es besteht daher sehr wohl Anlass, auch nach Insolvenzantragstellung sich um die Belange der insolventen Gesellschaft zu kümmern und ggf. dafür einen Rechtsbeistand zu bestellen, damit nicht Forderungen rechtskräftig festgestellt werden, die dem Geschäftsführer später mittels Haftungsbescheid auf die Füße fallen.

Johannes Koepsell

Rechtsanwalt

0202 245 67 0

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