Wirtschaft & Gesellschaften

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Kanzleitätigkeit liegt im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts. Zu unseren Mandanten gehören Personen- und Kapitalgesellschaften aller Art, welche wir zum Teil jahrelang begleiten und beraten.

Im Handels- und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten wir Unternehmen aller Rechtsformen (z.B. AG, GmbH, KG, OHG, GbR). Dabei ist es egal, ob es um eine Unternehmensneugründung oder einen -verkauf geht. Ebenso stehen wir Ihnen bei alltäglichen Fragen und Problemen mit unserem jahrelang trainierten Fachwissen beratend und unterstützend zur Seite. Dabei profitieren wir insbesondere von unserer erfahrenen Insolvenzabteilung sowie der engen Kooperation mit unseren Steuerberatern.

Im Bereich Bank- und Kapitalmarktangelegenheiten beraten und vertreten wir unsere Mandanten zudem in Fällen gegen Banken - beispielsweise, wenn es um Darlehen oder andere Streitigkeiten geht.

Relevante Themen:

Aktuelles im Rechtsbereich "Wirtschaft & Gesellschaften":

Besondere Risiken für einen Einzelkaufmann im Insolvenzfall am Beispiel Anton Schlecker

Der Unternehmer, der einen einzelkaufmännischen Betrieb führt, haftet im Falle einer Insolvenz nicht nur mit dem Firmen- sondern mit seinem gesamten Privatvermögen. Die Unternehmensinsolvenz führt damit in den meisten Fällen unweigerlich zum persönlichen Ruin.

BGH schafft Klarheit: Worauf bezieht sich der Auskunftsanspruch eines Kommanditisten?

Grundsätzlich besteht eine Kommanditgesellschaft aus zwei Gesellschaftern, dem Komplementär und dem Kommanditisten. Der Komplementär haftet voll mit seinem Privatvermögen und ist zur Geschäftsführung berufen, während der Kommanditist nur mit einer beschränkten Einlage haftet und daher auch nur beschränkte Auskunftsrechte (§ 166 GmbHG) hat. In der Regel ist er lediglich berechtigt, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu erhalten und die Richtigkeit des Jahresabschlusses unter Einsichtnahme in die Bücher und Papiere zu prüfen. Weitergehende Informationsrechte stehen ihm laut Gesetz grundsätzlich nicht zu.

Einziehung von GmbH-Gesellschaftsanteilen: Wann haften die verbleibenden Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen?

Wenn eine Gesellschaftermehrheit einen unliebsamen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen möchte, so kann sie das – soweit eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde – durch die so genannte „Einziehung von Geschäftsanteilen“ (§ 34 GmbHG) erreichen. Bereits 2012 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe allerdings entschieden, dass die verbleibenden Gesellschafter dem aus der Gesellschaft gedrängten Gesellschafter gegenüber mit ihrem Privatvermögen auf eine Abfindung haften können.

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Johannes Koepsell

Rechtsanwalt

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