Ist es erlaubt, schwenkbare Kameras am Haus anzubringen?

Datum

03.07.2024

Art des Beitrags

Rechtstipp

Es ist nicht unüblich, dass Häuser von ihren Bewohnern mit Überwachungskameras ausgestattet werden. Doch bei den Nachbarn kann dies schnell zu einem Gefühl von Unwohlsein und Beobachtung führen, wenn deren Grundstück von den Kameras erfasst wird. Eine solche Nachbarschaftsstreitigkeit führte kürzlich zu einem Urteil des AG Gelnhausen (Urt. v. 04.03.2024, Az. 52 C 76/24). Dabei musste das Gericht entscheiden, ob die Anbringung von einer schwenkbaren Kamera erlaubt war oder nicht.

Überwachungskamera am Haus – Nachbarn klagen auf Unterlassung

In dem vorliegenden Fall bestand bereits über viele Jahre ein angespanntes Verhältnis zwischen den streitenden Nachbarn. Als einer der beiden auch noch eine schwenkbare Überwachungskamera an seinem Haus installierte, wehrte sich der andere dagegen. Er forderte seinen Nachbarn dazu auf, die Kamera zu entfernen, da nicht klar war, ob sie auch das Grundstück des Klägers einsehen oder aufzeichnen konnte. Zudem besaß die Überwachungskamera einen elektronischen Steuerungsmechanismus, sodass sie ohne manuelle Ausrichtung ihren Beobachtungswinkel ändern konnte.

Nachbarschaftsstreit gipfelt vor dem Amtsgericht

Der Kläger fühlte sich von der steuerbaren Kamera beobachtet und klagte vor dem AG Gelnhausen auf Unterlassung. Der Nachbar wendete ein, die Kamera sei nicht auf das danebenliegende Grundstück ausgerichtet gewesen. Dies war jedoch für die Entscheidung des Gerichts nicht relevant. Es gab dem Kläger recht: Die Anbringung der Kamera war unzulässig. Grund dafür sei der von der Kamera ausgehende Überwachungsdruck. Ein solcher sei bereits dann gegeben, wenn dritte Personen eine Überwachung durch die Kamera ernsthaft objektiv befürchten müssten.

Schwenkbare Kamera unzulässig: Nachbar bekommt Unterlassungsanspruch zugesprochen

Vorliegend sei die Befürchtung aufgrund des angespannten Nachbarschaftsverhältnisses sowie der Möglichkeit der elektronischen Steuerung der Kamera anzunehmen. Dabei empfand das Gericht allein das Vorhandensein der Fernsteuerung für relevant – ob sie tatsächlich genutzt werde, sei hingegen unerheblich. Ein Überwachungsdruck scheide nur bei fest installierten Kameras aus, bei denen der Winkel der Kamera nur mit erheblichem und sichtbarem manuellen Aufwand auf das Nachbargrundstück gerichtet werden kann.

Streit mit dem Nachbarn – Rechtsanwalt setzt Ihre Rechte durch

Ein Streit mit den Nachbarn kann nicht nur nervenaufreibend sein, sondern auch juristisch relevant werden. Wie der dargestellte Fall zeigt, sollten Grundstückseigentümer und Mieter ihre Rechte gut kennen und im Zweifel einen fachkundigen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Unsere Rechtsanwältin Meret Bischoff steht Ihnen bei nachbarrechtlichen Anliegen gerne zur Seite und setzt Ihre Rechte durch. Schildern Sie uns Ihren Fall über unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245 67 0).

Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Wuppertal, Kanzlei, GKS, Anwalt, Anwältin, Bischoff, Zivilrecht, Mietrecht, Familienrecht, Baurecht

Meret Bischoff

Rechtsanwältin

0202 245 67 0

Anwalts-Portrait
Online-Beratung

Hinweis: Der Inhalt dieses Rechtstipps ist zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung schnell ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.

Unsere Website verwendet Cookies und Services von Dittanbietern, um die Website und deren Inhalte zu verbessern und unseren Nutzern den bestmöglichen Service bieten zu können. Indem Sie auf 'Akzeptieren' klicken, willigen Sie in die Verwendung von Cookies und des Webanalysetools Google Analytics ein. Ihre Einwilligung ist freiwillig und Sie können diese jederzeit widerrufen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kontakt