Abfindung: Teilzeitarbeit in Elternzeit darf kein Nachteil sein

Datum

10.02.2014

Art des Beitrags

Rechtstipp

Eine Regelung in einem Sozialplan, die dazu führt, dass Arbeitnehmerinnen, die während der Elternzeit in teilweise sehr geringfügigem Umfang in Teilzeit tätig waren, deutlich schlechter behandelt werden als Arbeitnehmerinnen in Elternzeit, die überhaupt nicht tätig waren, ist unwirksam. Dies geht aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) (Urteil vom 27.06.2013 – 7 Sa 696/12) hervor.

Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes

Im vorliegenden Fall war die Klägerin zwischen 1992 und 2011 bei der beklagten Arbeitgeberin als Chemielaborantin beschäftigt. Die Klägerin ist Mutter von drei Kindern und nahm mehrmals Elternzeit, in der sie teilweise in Teilzeit arbeitete. Anlässlich eines Stellenabbaus vereinbarten die Arbeitgeberin und der Betriebsrat einen Sozialplan, der auch eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vorsah.

Für Arbeitnehmer, die in Elternzeit nicht tätig waren, wurde das Bruttomonatsgehalt vor dem Eintritt der Elternzeit zur Berechnung herangezogen. Bei den anderen Arbeitnehmern wurde in den Durchschnittslohn das geringere Gehalt durch die Teilzeitarbeit in der Elternzeit mitgerechnet.

Die Klägerin hielt diese Berechnungsmethode für ungerecht. Mit ihrer Klage machte sie eine erhöhte Abfindungsforderung geltend mit der Begründung, für die Dauer der Elternzeit müsse das vor der ersten Elternzeit bezogene Vollzeitgehalt zugrunde gelegt werden und bekam Recht.

Strittige Berechnungsmethode

Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) schützt die Ehe und die Familie. Wenn Arbeitnehmer bei ihrer Entscheidung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, damit rechnen müssen, dass diese Zeiten bei der Bemessung von Sozialplanansprüchen nicht als Beschäftigungszeit mitzählen bzw. Arbeitnehmer bei ihrer Entscheidung, während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zu auszuüben, davon ausgehen müssen, dass diese Teilzeittätigkeit zu einer geringeren Abfindung als bei einer Nichttätigkeit führt, liegt ein Verstoß gegen die  Wertungen des Artikels 6 GG vor.

Ein sachlicher Grund, die Mitarbeiter, die während der Elternzeit nicht gearbeitet, und die Mitarbeiter, die während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, unterschiedlich zu behandeln, sei nicht ersichtlich, so das LAG.

Eine Abfindung darf nicht auf der Grundlage des Teilzeitgehaltes beruhen, sondern auf dem Gehalt, das vor Beginn der Elternzeit bezogen wurde. Die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit darf nicht diskriminierend berücksichtigt werden.

Arbeitnehmern ist zu empfehlen, ihre Abfindungssummen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen.

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

0202 245 67 0

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