Absehen von Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße

Datum

15.11.2013

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der Betroffene an einer verkehrspsychologischen Schulung teilnimmt und diese erfolgreich absolviert. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Niebüll (AG) vom 24.07.2013 hervor (Az.: 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13)).

Neue Tatsachen schaffen und Schadensbegrenzung betreiben

Im vorliegenden Fall wurde gegen einen Fahrzeugführer wegen fahrlässigen Überquerens des Bahnübergangs ein dreimonatiges Fahrverbot sowie eine Geldbuße in Höhe von 700 Euro verhängt.

Wegen dieses Vorfalls absolvierte der Fahrer freiwillig vom 26. Juni bis zum 9. Juli 2013 eine Einzelberatungsmaßnahme der Unternehmensgruppe TÜV Nord mit der Bezeichnung „avanti – Fahrverbot“. Der Kurs umfasste insgesamt drei Einzelberatungsstunden mit einem erfahreneren verkehrspsychologisch qualifizierten Diplom-Psychologen. Für den Kurs zahlte der Kfz-Fahrer 460 Euro.

 

Absehen vom Fahrverbot nach verkehrspsychologischer Maßnahme

Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sieht neben der Erteilung einer Verwarnung die Verhängung einer Geldbuße sowie Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr vor. Je nach Schwere der Tat kann ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten verhängt werden. Auf die Anordnung einer solchen Sanktion kann jedoch im Einzelfall verzichtet werden. Dies zum einen, wenn mit dem Fahrverbot eine besondere persönliche Härte verbunden wäre oder zum anderen, wenn die mit dem Fahrverbot zusammenhängende Denkzettel- und Besinnungsfunktion hinfällig wäre. Entsprechendes gilt auch bei Fahrverboten, die wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung verhängt werden.

 

Denkzettel verpassen

Die Verhängung eines Fahrverbots verfolgt das Ziel, dem Betroffenen einen Denkzettel zu verpassen. Diese Denkzettelfunktion wird unter Umständen hinfällig, wenn der Betroffene an einer verkehrspsychologischen Maßnahme erfolgreich teilnimmt und hierfür erhebliche finanzielle und zeitliche Aufwendungen tätigt, so das AG.  Im Rahmen der verkehrspsychologischen Beratung hat sich der Fahrer mit dem von ihm begangenen Verkehrsverstoß sowie seinem Verhalten im Verkehr auseinandergesetzt. Daher ist das Absehen vom Fahrverbot unter Erhöhung der Regelgeldbuße von 700 Euro auf 2000 Euro angemessen, entschied das AG. Er hat an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gearbeitet und das sind „neue Tatsachen“, die zum Zeitpunkt des Verstoßes noch nicht vorlagen.

 

Fahrverbot umgehen

Droht die Verhängung eines Fahrverbots, ist den Betroffenen zu empfehlen, einen Fachanwalt für Strafrecht zu konsultieren. Ziel der Verteidigung ist es zu erreichen, dass vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen wird. In der Regel wird die Geldbuße verdoppelt oder verdreifacht, wobei hier die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen sind, denn die Geldbuße als Denkzettel soll für ihn spürbar sein.

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