Anscheinsbeweis beim Rückwärtsausparken spricht gegen Ausparkenden

Datum

11.01.2021

Art des Beitrags

Rechtstipp

Wer rückwärts auf eine Fahrbahn ausparken möchte, muss bei Entstehung eines Schadens den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern, ansonsten ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Ein Anscheinsbeweis besteht, wenn ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Erschüttert ist er dann, wenn die ernsthafte und reale Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht. Das Saarländische Oberlandesgericht entschied entsprechend zum Nachteil einer ausparkenden Fahrerin bei einer Kollision von einem auf dem Gehweg gelegenen Parkplatz (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2020, Az.: 4 U 6/20).

Ausparkender stieß mit anderem Verkehrsteilnehmer zusammen

Die Klägerin hatte mit ihrem Toyota auf einem Bürgersteig geparkt und wollte rückwärts auf die Fahrbahn zurücksetzen. Dabei stieß sie mit dem Ford der Beklagten zusammen, welcher kurze Zeit zuvor an einem Fußgängerüberweg hielt und gerade angefahren war. Die Klägerin verlangte daraufhin den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von rund 5.300€ sowie Gutachterkosten, Abschleppkosten und Ersatz weiterer dadurch verursachter Kosten in Höhe von insgesamt 8.200€. Sie behauptete dazu, sie habe den fließenden Verkehr durch ihr Zurücksetzen nicht gefährdet und ihr Fahrzeug habe sich zum Zeitpunkt der Kollision nicht mehr bewegt. Die beklagte Ford-Fahrerin räumte noch an der Unfallstelle ein, abgelenkt gewesen zu sein und daraufhin den Toyota übersehen zu haben.

Wer ausparkt, muss jede Gefährdung ausschließen

Nachdem das Landgericht Saarbrücken die Klage bereits abgewiesen hatte, sprach auch das Oberlandesgericht der Toyota-Fahrerin keinen Ersatzanspruch zu. Laut OLG müsse sich derjenige, der rückwärts ausparkt, vergewissern, dass der fließende Verkehr nicht gefährdet wird. Dies sei § 10 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu entnehmen, welcher in diesem Fall Anwendung finde, da es sich um das Einfahren auf eine Straße von einem Parkplatz handele.

Anscheinsbeweis spricht für Alleinverschulden des Ausparkenden

Der von § 10 Satz 1 StVO geforderte Gefährdungsausschluss sei laut OLG an den höchstmöglichen Sorgfaltsmaßstab gebunden. Sofern es zu einem Unfall komme, spreche der Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden desjenigen, der rückwärts ausparkt. Um einen solchen Anscheinsbeweis zu begründen, reiche aus, dass ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Ausparken und der Kollision bestehe. Es komme auch nicht darauf an, ob sich das ausparkende Fahrzeug bewege oder nicht. Die Wiedereingliederung auf die Fahrbahn sei nach Ansicht des OLG dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet habe oder wieder verkehrsgerecht abgestellt sei.

Erschütterung des Anscheinsbeweises notwendig

Will der Ausparkende der Alleinhaftung in solchen Fällen entgehen, so muss er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis widerlegen. Das ist zum Beispiel möglich, indem bewiesen wird, dass er bereits so lange auf der Fahrbahn stand, dass sich der fließende Verkehr auf ihn einstellen konnte. Alternativ muss man nicht für die Schäden aufkommen, wenn man sich so weit von der Parkposition entfernt und seine Fahrweise an den Verkehrsfluss anpasst, dass das Anfahren nicht für den Unfallhergang ursächlich sein kann. Beide Ansätze konnte die Toyota-Fahrerin nicht für sich nutzen und damit den Anscheinsbeweis nicht widerlegen. Im Ergebnis hatte sie daher keinen Anspruch auf Schadensersatz und musste alleinig für die aus dem Unfall entstandenen Schäden aufkommen.

Unfälle und Haftungsfragen – GKS Rechtsanwälte helfen!

Täglich ereignen sich im Straßenverkehr etliche Unfälle. Und nicht immer sind sich die Parteien über den Hergang des Vorfalles einig. Dazu kommt, dass jeder Fall individuell ist und nur selten eine einheitliche Rechtsprechung herrscht. Daher sollte – lieber zu früh als zu spät – rechtlicher Rat eingeholt werden. In den meisten Fällen übernimmt die gegnerische Haftpflicht- oder die eigene Rechtsschutzversicherung dabei sogar die entstehenden Rechtsverfolgungskosten. Unsere fachkundige Rechtsanwältin Charleen Pfohl steht Ihnen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts gerne zur Seite! Kontaktieren Sie uns telefonisch (0202 245 67 0) oder schreiben Sie uns über die unverbindliche Online-Beratung!

Charleen Pfohl

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht

0202 245 67 0

Anwalts-Portrait
Online-Beratung
Unsere Website verwendet Cookies und Services von Dittanbietern, um die Website und deren Inhalte zu verbessern und unseren Nutzern den bestmöglichen Service bieten zu können. Indem Sie auf 'Akzeptieren' klicken, willigen Sie in die Verwendung von Cookies und des Webanalysetools Google Analytics ein. Ihre Einwilligung ist freiwillig und Sie können diese jederzeit widerrufen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kontakt