Arbeitgeber dürfen Bewerber wegen mangelnder Deutschkenntnisse auch weiterhin nicht berücksichtigen

Datum

20.07.2016

Art des Beitrags

Rechtstipp

Die durch die Einführung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verursachten Unsicherheiten auf Seiten der Arbeitgeber konnten durch ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin zumindest teilweise genommen werden.
Das ArbG Berlin hat in seinem Urteil vom 26.09.2007 (Az.: 14 Ca 10356/07) entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft nicht in Betracht kommt, soweit ein Arbeitssuchender wegen unzureichender Kenntnis der deutschen Sprache nicht berücksichtigt wird. Zwar sei in diesen Fällen eine mittelbare Diskriminierung denkbar, weil bei einer Nichtberücksichtigung bei einer Stellenvergabe aufgrund mangelnder Deutschkenntnis nahezu ausschließlich Ausländer betroffen seien, dies führe aber trotzdem nicht zu einer AGG-relevanten Diskriminierung. Denn hier gehe es nicht um die (Mutter-) Sprache des Bewerbers als Ausdruck seiner ethnischen Zugehörigkeit, sondern nur um Sprachkenntnisse in einer anderen (Fremd-) Sprache. Anders sei womöglich zu entscheiden, wenn Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die vorgebrachten mangelnden Deutschkenntnisse nur ein „Deckmantel“ für ausländerfeindliche Motive darstellen. Die bloße Zurückweisung wegen mangelnder Sprachkenntnisse lasse aber auf eine derartige Motivation für sich genommen noch nicht schließen.

Fazit: Wie das ArbG betont, steht es Arbeitgebern also auch in Zukunft frei, die Stellenbesetzung an eigene – gerichtlich nicht überprüfbare - Vorstellungen über Deutschkenntnisse zu knüpfen. Um einen Entschädigungsanspruch zu vermeiden, sollte jedoch im Einzelfall eingehend geprüft werden, ob nicht Indizien (und solche reichen grundsätzlich aus!) für eine darüber hinausgehende Diskriminierung vorliegen.

Unsere Website verwendet Cookies und Services von Dittanbietern, um die Website und deren Inhalte zu verbessern und unseren Nutzern den bestmöglichen Service bieten zu können. Indem Sie auf 'Akzeptieren' klicken, willigen Sie in die Verwendung von Cookies und des Webanalysetools Google Analytics ein. Ihre Einwilligung ist freiwillig und Sie können diese jederzeit widerrufen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kontakt