Arbeitgeber überwacht krankgemeldete Sekretärin – 1000 € Entschädigung

Datum

02.03.2015

Art des Beitrags

Rechtstipp

Wer als Arbeitgeber den Verdacht hegt, dass seine Mitarbeiter „blaumachen“, darf nicht ohne weiteres einen Detektiv anheuern, um dies zu überprüfen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden und einer Sekretärin eine Entschädigung in Höhe von 1000 Euro zugesprochen (Az. 8 AZR 1007/13). Damit hat das BAG die Rechte von Arbeitnehmern in Deutschland abermals gestärkt.

Detektiv observierte Mitarbeiterin

Im entschiedenen Fall hatte sich eine Sekretärin eines Münsteraner Metallbetriebes im Zeitraum von Dezember 2011 bis Ende Februar 2012 gleich siebenmal krankgemeldet, sechsmal davon unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verschiedener Mediziner. Die Mitarbeiterin hatte dem Unternehmen mitgeteilt, unter einem Bandscheibenvorfall zu leiden und deshalb nicht arbeiten zu können.
Der Geschäftsführer des Unternehmens schenkte diesen Ausführungen keinen Glauben und heuerte einen Detektiv an, um die Sekretärin zu überwachen. Dieser legte dann auch Fotos vor, auf denen die Arbeitnehmerin am normalen Sozialleben teilnimmt.

Arbeitnehmerin forderte 10.500 €

Als sie mit den Aufnahmen konfrontiert wurde zog die Sekretärin vor Gericht. Durch die Überwachung des Privatlebens habe sie fortwährende psychische Beeinträchtigungen erlitten und sich sogar in Behandlung begeben müssen, da sie unter dem Gefühl ständiger Beobachtung leide.
Im Gang durch die Instanzen verlor die Frau zwar erst vor dem Arbeitsgericht, erhielt dann jedoch vor dem Landesarbeitsgericht in der Berufung Recht – und 1000 € Entschädigung zugesprochen. Da dies jedoch weit unter ihrer ursprünglichen Schadensersatzforderung von drei Brutto-Monatsgehältern – mithin 10.500 € - blieb, lies die Arbeitnehmerin das Urteil in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht überprüfen, welches jedoch auch einen Ersatz in Höhe von 1000 € für angemessen erachtete.

Vorsicht bei Mitarbeiterüberwachung

Die aktuelle Entscheidung zeigt abermals, dass die deutsche Rechtsprechung den Schutz der Privatsphäre von Arbeitnehmern nicht auf die leichte Schulter nimmt. Vielmehr stellt sie hohe Anforderungen an Arbeitgeber, wenn diese den Verdacht vertragswidrigen Verhaltens durch Überwachung der Freizeit der Arbeitnehmer erhärten wollen.

Wer sich dazu entschließt sollte vorab unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren, um die Möglichkeiten, den Umfang und die Dokumentation der Überwachung von vornherein rechtssicher zu eruieren und Haftungsfallen zu vermeiden. Wer dies nicht beachtet, muss mit hohen und berechtigten Schadensersatzforderungen der überwachten Mitarbeiter rechnen.

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