Arbeitnehmer aufgepasst: Kein Insolvenzgeld bei „zweiter“ Insolvenz des Arbeitgebers!

Datum

23.03.2014

Art des Beitrags

Rechtstipp

Rutscht ein Arbeitgeber in die Zahlungsunfähigkeit ab, so haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung des ausgefallenen Arbeitslohns durch die Agentur für Arbeit. Allerdings sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein: Kommt es zum wiederholten Insolvenzfall des Arbeitgebers, so kann es sein, dass das Insolvenzgeld nur für den ersten Fall ausgezahlt wird. Dies zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Mainz (Az.: L 1 AL 171/01).

Zwei Insolvenzen in einem Jahr

Im Falle des Landessozialgerichts beantragte eine GmbH im Frühjahr die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das Insolvenzverfahren wurde daraufhin eröffnet, Insolvenzgeld wurde an die Mitarbeiter ausgezahlt. Aber schon zur Jahresmitte wurde das Insolvenzverfahren wieder aufgehoben, da ein Insolvenzplan beschlossen wurde. Die Arbeitnehmer setzten ihre Tätigkeit dementsprechend beim selben Arbeitgeber fort.

Allerdings musste der Geschäftsführer gegen Ende des Jahres einsehen, dass das Unternehmen doch wieder insolvent war – abermals stellte er einen Insolvenzantrag.

Arbeitnehmerin klagte auf Insolvenzgeld

Auch nach dieser erneuten Insolvenz forderte eine Arbeitnehmerin der GmbH die Auszahlung von Insolvenzgeld für die ausgebliebenen Gehälter. Dieses wurde ihr jedoch amtlich verweigert. Die Begründung: Ein Anspruch auf Insolvenzgeld bestehe pro Insolvenzereignis nur einmalig. Erst wenn die vollständige Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers wiederhergestellt sei und es daraufhin zu einem neuen Insolvenzfall komme, könne auch das Insolvenzgeld erneut gewährt werden.

Hiergegen ging die Arbeitnehmerin vor Gericht – und unterlag letztlich. Auch die Landessozialrichter waren der Überzeugung, dass kein neuerliches Insolvenzereignis vorgelegen habe: Die Sanierung des Unternehmens sei lediglich im Rahmen des Insolvenzplanes geschehen, in dessen Rahmen die Gehälter nach erstmaliger Auszahlung des Insolvenzgeldes vom Unternehmen weitergezahlt wurden. Dieser außergerichtliche Insolvenzplan sei allerdings gegen Jahresende endgültig gescheitert. Die neuerliche Zahlungsunfähigkeit sei aber kein neues Insolvenzereignis im Sinne der Gesetze, da es einen engen zeitlichen Zusammenhang gebe.

Vorsicht bei Unternehmerinsolvenz

Für Arbeitnehmer bleibt aus dieser Entscheidung leider nur eine unbefriedigende Erkenntnis: Nach der erstmaligen Auszahlung von Insolvenzgeld sollten Betroffene ihr mit der Insolvenz des Arbeitgebers verbundenes Risiko fachanwaltlich abschätzen lassen, falls das Unternehmen im Verbindung mit einem Insolvenzplan fortgeführt wird.

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