Arbeitsrecht: Ab wann gilt die Attestpflicht bei Krankheit?

Datum

14.11.2012

Art des Beitrags

Rechtstipp

Update vom 14.11.2012: Bundesarbeitsgericht hat entschieden

Die zum Bundesarbeitsgericht erhobene Revision der Arbeitnehmerin blieb ohne Erfolg, wie aus einem Urteil des BAG in Erfurt letztgültig hervorgeht. Auch die Richter des höchsten deutschen Arbeitsgerichts schlossen sich der Argumentation der Vorinstanzen an und führten aus, dass ein Attest in aller Regel schon am ersten Krankheitstag eingefordert werden könne.

 

 

Ursprünglicher Artikel vom 03.02.2012:

Allgemein bekannt und gesetzlich bestimmt ist, dass ein Arbeitnehmer spätestens am dritten Kalendertag, nachdem er arbeitsunfähig erkrankt ist, ein ärztliches Attest beim Arbeitgeber vorlegen muss. Jedoch ist dies nur eine Obergrenze: Der Arbeitgeber kann ein solches Attest auch schon eher einfordern, wie das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil entschieden hat (Az: 3 Sa 597/11)

Krankmeldung nach Verweigerung einer Dienstreise

Im Kölner Fall war eine Arbeitnehmerin, nachdem sie zuvor vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte, am betreffenden Tag „krankheitsbedingt“ nicht am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber, der offensichtlich einen Missbrauch vermutete, verlangte von seiner Angestellten, dass diese im aktuellen Fall aber auch künftig immer schon am ersten Tage einer krankheitsbedingten Abwesenheit ein ärztliches Attest vorlege. Dies hielt die Arbeitnehmerin für nicht hinnehmbar – und zog vor Gericht.

Kölner Richter: Attest kann von Blaumachern auch früher eingefordert werden

Die Richter des Landesarbeitsgerichts jedoch stellten sich auf die Seite der Arbeitgeber und erklärten seine Forderung für rechtmäßig. Damit entschied erstmals ein deutsches Gericht über die schon länger währende Diskussion unter Arbeitsrechtlern, ob die gesetzliche Obergrenze auch eine frühere Pflicht zum Attest zulasse. Zugleich führte die Kammer des Landesarbeitsgerichts sehr arbeitgeberfreundlich aus, dass dieser seine Forderung nach einem früheren Attest auch nicht sonderlich begründen müsse – auch müsse kein Verdacht bestehen, dass der betreffende Arbeitnehmer die Krankheit missbräuchlich vorschiebe und „blau“ mache.

Urteil gibt keine letztgültige Rechtssicherheit

Festzuhalten bleibt aber, dass das Gericht für das Urteil die Revision zur nächsthöheren Instanz, dem Bundesarbeitsgericht zugelassen hat. Die grundsätzliche Bedeutung des Falles ließ keine andere Entscheidung zu. Damit bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht abschließend entscheidend wird.

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