Ausländische Fahrerlaubnis: Versicherung zahlt nicht – Fahrerin muss Kosten selbst tragen!

Datum

20.10.2015

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Eine Frau kollidierte mit ihrem Ford in einer Engstelle mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Eigentlich ein typischer Fall für die Haftpflichtversicherung; doch hat dieser eine Besonderheit: Die Fahrerin hatte nur einen kroatischen Führerschein – also keine gültige Fahrerlaubnis (Urteil des Amtsgericht Bergheim vom 30.03.2015 - 27 C 168/14).      

Allgemeines zur Versicherung

Im Außenverhältnis (Verhältnis zwischen Versicherung und Unfallgegner) muss die Versicherung immer zahlen. Denn der Geschädigte hat einen direkten Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners. Sofern allerdings der versicherte Kraftfahrer gegen eine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag verstößt, hat die Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, sich das Geld im Innenverhältnis (Verhältnis zwischen Versicherung und Versichertem) zurückzuholen. Es gibt dann einen sogenannten Regressanspruch.

Führerschein nicht umgeschrieben: Versicherung steht Regressanspruch zu

Die Fahrerin lebte bereits seit 2 Jahren in Deutschland – Zeit genug, wie das AG fand, um den kroatischen Führerschein umschreiben zu lassen. Außerdem fiel sie bereits mehrere Male durch das Fahren ohne Fahrerlaubnis auf und wurde auf das nötige Umschreiben hingewiesen. Nichtsdestotrotz fuhr sie einfach ohne gültige Fahrerlaubnis weiter. Auch ihr Einwand, dass die Versicherung durch ihr Fahren ohne gültigen „Lappen“ keinen Nachtteil habe, überzeugte den Richter des AG Bergheim nicht. Nicht von Bedeutung war für diesen auch, dass der Führerschein nach dem Unfall nun endlich umgeschrieben wurde. Schließlich lag es an der Kraftfahrerin, dass sie der Pflicht zum Umschreiben derart lange nicht nachgekommen war – so das Gericht.

Verstoß gegen die AKB – auch wenn Fahrerlaubnis nur hätte umgeschrieben werden müssen

Es ist ein Verstoß gegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ohne gültige Fahrerlaubnis zu fahren. Ein solcher liege hier vor und somit kann die Haftpflichtversicherung von der Versicherten den Betrag, den sie an den Unfallgegner entrichtet hat, zurückverlangen. Dies waren insgesamt knapp 6.750 € Schadenskosten. Der Regressanspruch ist jedoch laut AKB auf 5.000 € beschränkt, sodass auch nur diese durch die Fahrerin ersetzt werden müssen.

Inhaber einer ausländischen (nicht EU-) Fahrerlaubnis sollten nicht darauf verzichten, ihren Führerschein umschreiben zu lassen. Dafür beträgt die Frist 6 Monate. Die Versicherungen finden immer öfter Wege, gezahltes Geld von den Versicherten zurückzuverlangen. Auch bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort können  Versicherungen Geld von ihren Kunden zurückverlangen und tun dies in der Regel auch. Um Probleme mit der eigenen Versicherung im Schadensfall zu vermeiden, sollten Versicherungsnehmer sich erforderlichenfalls frühzeitig informieren oder beraten lassen.

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