KG Berlin: Bedienung von eingebauten Navigationssystemen während der Fahrt kann rechtswidrig sein!

Datum

18.10.2019

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Aus einem Beschluss des Kammergerichtes Berlin geht hervor: Die Benutzung von Navigationsgeräten während der Fahrt ist grundsätzlich verboten – und zwar unabhängig davon, ob das Gerät fest verbaut oder mobil ist. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme der Vorschrift, die zugunsten eines Beschuldigten auch als zentraler Verteidigungsansatz fungieren kann.

Das oberste ordentliche Berliner Gericht hat in einem Beschluss vom 29.03.2019 (KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 49/19) näher definiert, welche Geräte unter das sogenannte „Handyverbot“ nach § 23 Abs. 1a StVO fallen. Dem Gesetzeswortlaut zu Folge ist die Benutzung von elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, während der Fahrt generell nicht erlaubt. Welche Geräte(-kategorien) genau unter dieses seit 2017 so geltende Verbot fallen, ist allerdings nicht abschließend geklärt und regelmäßig Streitpunkt vor den Gerichten.

Navigationssystem als Gerät zur Kommunikation, Information oder Organisation

Laut dem Kammergericht werden sowohl fest eingebaute als auch abnehmbare Navigationsgeräte von der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO erfasst. Grundsätzlich ist es somit nicht erlaubt, Navis während der Fahrt zu bedienen; auf die Art des Navigationsgerätes kommt es demnach nicht an.

Mögliche Ausnahme bei fest eingebauten oder befestigten Geräten

Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme: Wird das fest installierte (Navigations-)Gerät während der Fahrt unter angemessener Berücksichtigung der gesamten Verkehrssituation nur für einen kurzen Moment benutzt, fällt dies nicht unter das Verbot. Allerdings ist zu beachten, dass es bei der Beurteilung, ob eine Benutzung unter einer „kurzen und angepassten Blickabwendung“ zum fest installierten Gerät erfolgt ist, immer auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt. So können insbesondere Straßenverhältnisse, Verkehrssituation, Sicht und Witterungsbedingungen eine wichtige Rolle spielen. In der Regel geht man davon aus, dass eine Blickzuwendung von bis zu einer Sekunde erlaubt ist.

Diese Ausnahme gilt grundsätzlich nicht nur für fest eingebaute Geräte, sondern auch für Handys und Tablet-PCs, sofern sie sich in einer Halterung befinden und vom Fahrer nicht festgehalten werden müssen.

Wichtiger Hinweis: Sind Handys und andere Geräte wie Tablets oder Laptops nicht in einer Halterung, sieht die rechtliche Situation anders aus: Die Benutzung von solchen elektronischen Geräten, die in der Hand gehalten werden, ist nämlich grundsätzlich verboten  –  und zwar unabhängig davon, ob eine Blickzuwendung erfolgt oder nicht. Nutzungsart oder -dauer spielen hier ausdrücklich keine Rolle.

Strenge Regelung – jedoch mit guten Verteidigungsmöglichkeiten

Wird einem Fahrer vorgeworfen, er hätte während der Fahrt das eingebaute oder befestigte Gerät in unzulässiger Art und Weise benutzt, muss die Ordnungsbehörde den Beweis erbringen, dass die Nutzung des fest eingebauten Gerätes nicht nur ganz kurz, sondern unter Berücksichtigung der Verkehrsgesamtsituation unangemessen lang war. Dieser spezifische Nachweis wird häufig nicht gelingen können, da der Fahrzeugführer meist nur über einen sehr kurzen Zeitraum überhaupt beobachtet wird.

Auch bei einem Vorwurf der Benutzung eines in der Hand gehaltenen Mobilgerätes gibt es verschiedenste Verteidigungsansätze, die im Ergebnis zu einer Einstellung des Verfahrens oder gar zu einem Freispruch führen können.

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