Bewerbung: Auf Frage nach eingestelltem Ermittlungsverfahren darf gelogen werden!

Datum

01.12.2012

Art des Beitrags

Rechtstipp

Bei der Bewerbung auf eine Stelle darf ein potentieller Arbeitgeber den Bewerber grundsätzlich nicht darüber ausfragen, ob gegen diesen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren schon einmal eingestellt wurde. Lügt der Bewerber auf diese Frage hin und behauptet, dass dies nicht der Fall sei, so ist dies kein späterer Kündigungsgrund, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt nun in einem Urteil bestätigte (Az.: 6 AZR 339/11).

Bewerber für Lehrerstelle wurde zu Unrecht befragt

Im Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte ein Bewerber für den Seiteneinstieg in eine Anstellung als Hauptschullehrer während des Einstellungsverfahrens nicht nur verschwiegen, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig sei oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen sei, sondern dies sogar auf Anfrage explizit verneint. Daraufhin würde der Bewerber in den Dienst des Landes NRW eingestellt.
Tatsächlich jedoch waren schon mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Bewerber geführt, allerdings stets aus verschiedenen Gründen eingestellt worden. Als das Land nach einem anonymen Tipp bei der Staatsanwaltschaft anfragte und eine Liste mit den Vorgängen erhielt, wurde dem Lehrer zunächst die außerordentliche Kündigung, hilfsweise allerdings auch die ordentliche Kündigung ausgesprochen.

Vorinstanzen auf Seiten des Arbeitnehmers

Der Lehrer stellte sich im Gerichtsverfahren auf den Standpunkt, dass er eingestellte Ermittlungsverfahren bei der Bewerbung nicht hätte angeben müssen. Mit dieser Argumentation gewann er vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht, sodass die Sache beim Bundesarbeitsgericht landete. Doch auch dort machten die Richter deutlich, dass das nordrhein-westfälische Datenschutzrecht bei Bewerbungen die Frage nach eingestellten Ermittlungsverfahren nicht zulasse.
Die Frage nach Ermittlungsverfahren hätte im Bewerbungsverfahren also gar nicht gestellt werden dürfen, woraus die Richter ableiteten, dass eine wahrheitswidrige Aussage dem später Eingestellten auch nicht negativ ausgelegt werden dürfe.

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