Impfung des gemeinsamen Kindes auch gegen den Willen eines Elternteils
Datum
11.07.2017
Art des Beitrags
Rechtstipp
Besonders nach einer Trennung kommt es häufig zum Streit um das Wohl eines gemeinsamen Kindes. Geht es um eine vorsorgliche Schutzimpfung, scheiden sich häufig bei den Eltern und auch bei vielen anderen die Geister: Die einen sehen in einer Impfung ein zu großes gesundheitliches Risiko und befürchten Impfschäden, die anderen halten sie für unbedingt notwendig, um vor allgemeinen Gesundheitsgefahren wie Tetanus, Masern, Mumps und Röteln ausreichend geschützt zu sein.
Maßstab der Entscheidung ist wichtig
Wer setzt sich nun durch? Es steht Meinung gegen Meinung. Es liegt fast auf der Hand, dass in solchen Situationen nicht selten Gerichte angerufen werden, damit dieser Streit juristisch entschieden wird. So auch in dem Fall, mit dem sich der BGH nun zu beschäftigen hatte. Ein Paar hatte sich getrennt, der Vater wollte die gemeinsame Tochter impfen lassen. Die Mutter lehnte jedoch die Impfung mit der Begründung ab, dass sie nicht die Lobby der Pharmakonzerne unterstützen wolle. In der Folge beantragten die Eltern, die beide sorgeberechtigt waren, die alleinige Gesundheitssorge für ihre Tochter. Wer in solchen Fällen Recht bekommt, hängt im Allgemeinen davon ab, welche Entscheidung für das Wohl des Kindes am besten ist. Was für das Kind objektiv tatsächlich am besten ist, entscheidet gem. §1628 S.1 BGB dann das Familiengericht.
BGH sieht Impfempfehlungen als medizinischen Standard an
Der BGH entschied, dass der Standpunkt des Vaters das Wohl des gemeinsamen Kindes insgesamt bestmöglich fördert. Die Richter des XII. Zivilsenats beriefen sich dabei auf die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) und führten aus, dass diese Empfehlungen mittlerweile als medizinischer Standard gelten. Für Impfrisiken, wie sie die Mutter unter anderem befürchtete, gäbe es in diesem konkreten Fall keine Anhaltspunkte, so der Beschluss des BGH.
Ansprüche gegen (Ex-) Partner durchsetzen
Wenn man sich mit seinem (Ex-) Partner nicht über die weitere Vorgehensweise mit dem gemeinsamen Kind einigen kann, ist es oftmals ratsam, mit einem Rechtsanwalt zusammen etwaige Ansprüche gegen den anderen Elternteil zu prüfen und auf ihre Durchsetzbarkeit zu untersuchen. Gerade weil das Wohl eines Kindes so bedeutend ist, sollten derartige Forderungen mit einem Experten für Familienrecht besprochen und umgesetzt werden. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie direkt einen Termin oder schreiben Sie uns zunächst im Internet über unsere Online-Beratung.