BGH zum digitalen Nachlass: Facebook muss Erben Zugang zum Facebook-Konto des Erblassers gewähren!

Datum

12.07.2018

Art des Beitrags

Rechtstipp

Schon längst haben soziale Netzwerke wie Facebook einen enormen Einfluss auf den Tagesablauf von täglich mehreren Millionen Menschen in Deutschland. Umso verwunderlicher ist es, dass die Rechtsfrage, wie mit dem digitalen Nachlass eines Erblassers generell umzugehen ist, bis heute teilweise nicht eindeutig geklärt und größtenteils umstritten war. Dieser Rechtsunsicherheit hat der Bundesgerichtshof nun ein Ende gesetzt: Der BGH urteilte in einem Grundsatzurteil, dass es Facebook den Erben einer verstorbenen Person grundsätzlich ermöglichen muss, auf dessen Konto zuzugreifen und Nachrichten sowie weitere persönliche Daten einzusehen.

Der Sachverhalt vor dem BGH

Im Fall, den die Karlsruher Richter zu entscheiden hatten, war ein junges Mädchen in Berlin von einer U-Bahn erfasst worden. Die Ursache des Unglücks konnte zunächst nicht eindeutig bestimmt werden. Sodann wollten die Eltern als Erben des verstorbenen Mädchens Zugriff auf deren Facebook-Konto erlangen, um zu erforschen, ob es sich möglicherweise um einen Suizid ihrer Tochter handelte. Facebook versetzte das Konto des Mädchens nach dem Unfall in den sogenannten „Gedenkzustand“, bei dem das Profil „eingefroren“ wird und sperrte gleichzeitig den Zugang. Dagegen zogen die Eltern anschließend vor Gericht, obsiegten zunächst beim LG Berlin, scheiterten jedoch zuletzt vor dem Kammergericht Berlin.

BGH bejaht Anspruch der Eltern auf Zugang

Der zuständige Zivilsenat des BGH sprach den Eltern nun das Recht zu, auf das Konto zugreifen zu können. Laut BGH sei kein Grund ersichtlich, warum Online-Konten von sozialen Netzwerken oder online abgeschlossene Verträge generell anders zu behandeln seien als Briefe oder Tagebücher, die gemäß der Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB unstrittig auf die Erben übergehen. Die Interessen der Kommunikationspartner der Verstorbenen am Schutz der Daten aus beispielsweise Chats seien dabei zweitrangig. Auch der Einwand auf Seiten von Facebook, dass ein Facebook-Konto stets personengebunden sei und der Vertragspartner im Vertragsverhältnis mit Facebook eine höchstpersönliche Stellung einnehme, konnte die Richter nicht überzeugen.

Gilt das Urteil nur für Facebook?

Das Urteil ist zwar explizit gegen Facebook ergangen, jedoch wird für Verträge von anderen Online-Portalen und sozialen Netzwerken wie WhatsApp, Instagram, Twitter, Amazon und Co. kaum etwas anderes gelten. Auch bei anderen Portalen haben die Erben damit nunmehr das gesicherte Recht, Zugriff auf das Konto des Erblassers zu bekommen, um gewisse Daten einsehen zu können.

Hintergrund: Das bisherige Problem mit dem digitalen Nachlass

Damit klärt der BGH eine der größten Erbrechtsproblematiken der heutigen Zeit. Seit Jahren war es unter Juristen umstritten, ob Online-Konten von Verstorbenen, die Daten wie Chats, E-Mail-Konversationen oder Bilder enthalten, genauso auf die Erben übergehen wie nahezu alle anderen Vertragsverhältnisse und Sachgegenstände. Ein Teil verwies dafür auf datenschutzrechtliche Bestimmungen im Telekommunikationsgesetz oder auf das Post- und Fernmeldegeheimnis und verneinte die Übertragbarkeit der Konten; der andere Teil sah von Beginn an – wie der BGH nun auch – keinen Grund, derartige Online-Konten besonders zu behandeln.

(Digitalen) Nachlass rechtzeitig und umfassend regeln!

Die neuste BGH-Entscheidung ermöglicht, dass man in einem Testament nunmehr auch rechtssicher festlegen kann, wer beispielsweise Zugriff auf bestimmte Online-Konten erhalten soll. Generell gilt es, seinen Nachlass rechtzeitig und umfassend in einem individuellen und rechtssicheren Testament zu regeln, damit die Vermögenspositionen im Todesfall klar verteilt sind. Falls Sie weitere Fragen zum digitalen Nachlass oder zur Vermögensnachfolge haben oder sich über ein Testament informieren wollen, steht Ihnen unser Fachanwalt für Erbrecht Andreas Jäger gerne zur Verfügung. Rufen Sie gleich an oder schildern Sie uns Ihren Fall in unserer unverbindlichen Online-Beratung.

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Andreas Jäger

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