AG Wuppertal: Feste Blitzer vor Schulen dürfen an Feiertagen nicht blitzen!

Datum

23.06.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Wer an einem gesetzlichen Feiertag von einer Geschwindigkeitsmessanlage gemessen und mit einem Bußgeld belegt wird, könnte nach einem neuen Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (Az. 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13) nun freigesprochen werden. Liegt nämlich die Messstelle in der Nähe einer Schule und ist die Geschwindigkeit beispielsweise mit dem Zusatz „Mo-Sa., 7-18 Uhr“ und dem Zusatz „Schule“ begrenzt, so gilt diese Geschwindigkeitsbegrenzung nicht nur nicht an Sonntagen, sondern auch nicht an gesetzlichen Feiertagen – ganz gleich, ob diese auf den Zeitraum von Montag bis Samstag fallen.

Autofahrer wurde im konkreten Fall freigesprochen

Im entschiedenen Fall verhielt es sich folgendermaßen: Ein Autofahrer befuhr am Himmelfahrtstag 2013 – einem Donnerstag – um 9.50 Uhr eine an einer Schule gelegene Straße. Dort war die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt mit dem Zusatz „Mo-Sa., 7-18 Uhr“ und „Schule“.
Nachdem er an dieser Stelle eine festinstallierte Blitzeranlage („Traffiphot“) durchfahren hatte, wurde ihm eine Geschwindigkeit von 43 km/h, also 13 km/h zu viel, vorgeworfen. Der Fahrzeugführer sollte daraufhin ein Bußgeld von 25 Euro bezahlen. Hiergegen legte er Einspruch ein, sodass der Fall vor Gericht landete.

Gericht: Einspruch war begründet

Nach Auffassung des Gerichts galt die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung an dem Tattage, dem Feiertag Christi Himmelfahrt, nicht. Zwar sei die Beschränkung durch den Zusatz „Mo-Sa., 7-18 Uhr“ generell auch auf Feiertage anzuwenden, die nicht auf einen Sonntag fallen, allerdings sei der Zusatz „Schule“ in diesem Fall unbedingt mitzubeachten.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung samt der Messstelle seien vornehmlich zum Schutz der Schulkinder installiert worden. Dementsprechend seien Sonntage konsequenterweise von der Beschränkung ausgenommen. Da jedoch auch an gesetzlichen Feiertagen kein Schulbetrieb stattfinde, sei es eine rechtlich gebotene Folge, dass auch die Beschränkung an diesen Tagen nicht gelte, wenn unter dem Schild der Zusatz „Schule“ angebracht sei.
Der Bußgeldbescheid sei dementsprechend rechtswidrig ergangen – die Kosten des Verfahrens, also auch die Kosten des Verteidigers, wurden der Staatskasse auferlegt.

Gegen Messungen vorgehen!

Die Wuppertaler Entscheidung zeigt, dass es sich stets lohnen kann, die näheren Umstände einer Messung überprüfen zu lassen. Denn: Bei der Frage der Rechtmäßigkeit einer Messung kommt es stets auf die Auswahl der Messstelle und den Grund der Geschwindigkeitsbegrenzung an. So könnte es auch sein, dass die beschriebene Entscheidung nicht nur auf gesetzliche Feiertage, sondern auch auf die Schulferien anzuwenden ist.
Zwar hing im entschiedenen Fall nicht der Führerschein des Betroffenen vom Ergebnis des Verfahrens ab, nichtsdestotrotz sollten Fahrzeugführer einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Erwägung ziehen, wenn sie der Meinung sind, dass dieser zu Unrecht ergangen ist.

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