Checkliste: Die 10 größten Irrtümer über Ehe, Scheidung und Unterhalt!

Datum

23.03.2012

Art des Beitrags

Checkliste

Wir räumen auf mit Halbwissen und Falschinformationen!

Richtig ist: Eine Annullierung von Kurzehen gibt es nicht. Jede Ehe – auch wenn sie nur für einen Tag lang rechtsgültig geschlossen wurde – muss zu ihrer Aufhebung den gleichen Prozess durchlaufen wie längere Ehen.

Zur Scheidung gehören für alle Eheleute:

  • die Einhaltung des Trennungsjahres
  • der Antrag eines Ehepartners auf Ehescheidung

Unser Tipp:
Wer so schnell wie möglich nach der Trennung zum Scheidungsanwalt geht, verliert keine unnötige Zeit bei der Ehescheidung.

Richtig ist: Das deutsche Recht sagt eindeutig: Wer zum Unterhalt für ein Kind verpflichtet und darüber
hinaus wirtschaftlich ausreichend leistungsfähig ist, muss den Unterhalt für das berechtigte Kind bis zum
Abschluss der ersten Ausbildung leisten.

Achtung! Anknüpfungspunkt für die Unterhaltsverpflichtung ist die wirtschaftliche Leistungsfähig-
keit des Unterhaltsverpflichteten. Wer kein Geld hat, kann keines abgeben. Ist ausreichend Geld
vorhanden, kann der Unterhalt bis zum Abschluss der ersten Ausbildung des Kindes bei Gericht
eingeklagt werden.

Richtig ist: Juristen sprechen beim Antrag auf Ehescheidung u.a. von einer Willenserklärung, die durch einen der Ehepartner – zwingend vertreten durch einen Rechtsanwalt – beim Familiengericht eingereicht werden muss. Von der Zustimmung des anderen Ehepartners hängt die Scheidung der Ehe nicht ab.

Achtung! Wichtig ist, dass der Antrag überzeugende Gründe für eine Ehescheidung enthält. Ein
Antrag à la „Ich möchte nicht mehr“ reicht in der Regel nicht aus. Ein Rechtsanwalt, der für
Ehescheidungen ohnehin hinzugezogen werden muss, hilft bei der korrekten Formulierung des
Antrages.

Richtig ist: Bei der Leistung nachehelichen Unterhalts kommt es auf verschiedene Faktoren an. Der
Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat daher festgelegt, dass sowohl das Vorliegen von Ansprüchen des
womöglich unterhaltsberechtigten Ehepartners als auch die Dauer dieser Ansprüche in jedem Einzelfall
geklärt werden müssen.

Kriterien für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sind:

  • ehebedingte Nachteile,
  • die Betreuungssituation des Kindes und
  • die konkreten Umstände der Gestaltung der Ehe (sogenannte elternbezogene Gründe)

Unser Tipp: Viele Geschiedene wissen gar nicht, dass sie womöglich nachehelichen Unterhalt vom Ex-Ehepartner fordern können. Eine Beratung zu diesem Punkt sollte schon bei der Scheidung durch den Scheidungsanwalt erfolgen. Sprechen Sie Ihren Anwalt auf dieses Thema an!

Richtig ist: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, also ein Vertrag zwischen den Ehepartnern über die konkreten Scheidungsfolgen, muss bei der Regelung bestimmter Aspekte zwingend notariell beurkundet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen bzw. verändert oder der Zugewinnausgleich geregelt wird.

Unser Tipp: Der Gang zum Fachanwalt für Familienrecht ist empfehlenswert. Er kennt die rechtlichen Besonderheiten von Scheidungsfolgenvereinbarungen und wird zusammen mit den Ehepartnern eine rechtlich wasserdichte Vereinbarung für den konkreten Einzelfall entwerfen.

Richtig ist: Zur Berechnung der entstehenden Kosten einer Scheidung wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt. Zum Einkommen gehören dabei auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, einmalige Zahlungen wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlungen etc. Daher ist es unerheblich, welcher Ehepartner die Scheidung tatsächlich einreicht – die Kosten bleiben die gleichen. Sparen kann jedoch, wer nur einen Anwalt beauftragt und z.B. eine Online-Scheidung durchführt.

Unser Tipp: Auf unserer Homepage www.internetscheidung.de gibt es einen Scheidungskostenrechner. Hier werden sowohl die Anwaltsgebühren als auch die Gerichtskosten für eine Ehescheidung für den Einzelfall dargestellt. 

Richtig ist: Trennung ohne Scheidung ist möglich, aber gerade aus Kostenaspekten heraus nicht empfehlenswert.

Wer die Scheidung hinauszögert, zahlt bei späterer Scheidung mehr:

  • Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Tag des Zugangs des Scheidungsantrages. Wird kein Scheidungsantrag eingereicht, so wird jeder Euro, der während der Phase des Getrenntlebens von einem der Partner vermögensbildend verdient wird, mit in den Zugewinnausgleich gerechnet. Das bedeutet, dass in der Zeit des Getrenntlebens ohne Beantragung der Ehescheidung erwirtschaftetes Vermögen dem (ehemaligen) Partner zugutekommt, wenn dieser doch noch zu einem späteren Zeitpunkt die Scheidung einreicht und den Zugewinnausgleich verlangt. Achtung! Entsprechendes gilt für den Ausgleich der Renten.
  • Unter Umständen möchte einer der getrennt lebenden Partner irgendwann wieder heiraten. Dann muss die vorherige Ehe zuvor geschieden worden sein. 
  • Solange die Ehe besteht, ist der andere Ehegatte erbberechtigt. Zwar kann dies durch ein Testament geändert werden, pflichtteilsberechtigt bleibt der getrennt lebende Ehegatte aber in jedem Fall. Ein oft unerwünschtes Ergebnis!

Richtig ist: Im deutschen Familienrecht herrscht der so genannte Anwaltszwang. Es muss also zumindest der Partner einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen betrauen, der den Scheidungsantrag einreicht. Das gilt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung.

Unser Tipp: Nach Ablauf des Trennungsjahres sollte sofort ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um die Scheidung zu beantragen. Wer clever ist, nutzt bei einvernehmlicher Scheidung www.internetscheidung.de – das geht schnell und ist tatsächlich günstiger, wenn nur ein Anwalt beauftragt wird.

Richtig ist: Auch nach einer Scheidung haftet grundsätzlich jeder Ex-Ehepartner selbst für die von ihm verursachten Schulden. Eine Haftung beider Partner ergibt sich allerhöchstens aus gemeinsam unterzeichneten Verträgen.

Unser Tipp: Wer eine Rechnung für Schulden erhält, die eigentlich der Ex-Ehepartner verursacht hat, sollte keinesfalls voreilig zahlen. Ein Rechtsanwalt prüft die Rechtmäßigkeit der Forderung und kann damit diese unnötigen Kosten einsparen.

Richtig ist: Wer in Deutschland eine Ehe schließt, tritt automatisch in den so genannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Dies bedeutet grundsätzlich, dass innerhalb der Ehe erwirtschaftete Vermögenswerte dem Ehepartner gehören, der sie auch hinzugewonnen hat. Im Falle einer Ehescheidung jedoch wird das innerhalb der Ehe hinzugewonnene Vermögen beider Ehepartner ausgeglichen, also gerecht aufgeteilt. Achtung! Was vor der Eheschließung im Eigentum eines Ehegatten stand, bleibt ihm auch danach erhalten. Gleiches gilt für Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erhalten hat.

Unser Tipp: Vom gesetzlichen Zugewinnausgleich abweichende Regelungen können beispielsweise in einem Ehevertrag getroffen werden. Hier hilft der Rechtsanwalt bei der Erstellung eines rechtlich sicheren Vertragswerkes.

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Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht

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