Checkliste für Unternehmer: Wichtige Schwellenwerte im Arbeitsrecht
Datum
27.03.2013
Art des Beitrags
Checkliste
Ein Unternehmen zu „gründen” ist nicht schwierig. Ist das Unternehmensschiff jedoch erst einmal zu Wasser gelassen, so stellt das deutsche Arbeitsrecht einige Klippen auf, die der Inhaber oder der Geschäftsführer umschiffen muss. Dabei gilt es unter anderem, die so genannten arbeitsrechtlichen Schwellenwerte zu beachten. Wächst und gedeiht Ihr Unternehmen und vergrößert sich dadurch auch die Beschäftigtenzahl, so wachsen auch die arbeitsrechtlichen Anforderungen, die es zu beachten gilt. Wir haben – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – für Existenzgründer und Unternehmen bis zu 30 Beschäftigten aufgeführt, ab welchen Schwellen welche wichtigen Vorkehrungen getroffen werden sollten, damit das Unternehmen rechtssicher unterwegs ist.
Unternehmen ab dem 1. Beschäftigten: Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) beachten
Bereits ab einem Mitarbeiter können Unternehmer, je nach den Anforderungen der zuständigen Berufsgenossenschaft, grundsätzlich dazu verpflichtet sein, ihren Mitarbeitern betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zukommen zu lassen. Konkret kann dies beispielsweise die Bestellung eines ausgebildeten Sicherheitsbeauftragten bedeuten. Unternehmer sollten sich unbedingt nach diesen Anforderungen erkundigen.
Unternehmen ab dem 5. Beschäftigten: Beschäftigten Betriebsrat muss zugelassen werden
Schon ab einer Stärke von 5 Beschäftigten schreibt das Betriebsverfassungsgesetz vor, dass ein Betriebsrat von den Mitarbeitern gegründet werden kann. Dieser darf dann zunächst ein Mitglied umfassen und wird in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Der Betriebsrat ist mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet (Mitbestimmung in vielen Angelegenheiten der Arbeitnehmer, Interessenvertretung) und muss, so er einmal gewählt ist, vom Unternehmen mit den notwendigen Mitteln zur Aufgabenwahrnehmung ausgestattet werden. Hierzu gehört beispielsweise auch die Stellung entsprechender Büroräume und des Büromaterials.
Unternehmen ab dem 11. Beschäftigten: Kündigungsschutzgesetz greift
Ab dem 11. Beschäftigten greifen für Unternehmer und deren Mitarbeiter die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes. Dies bedeutet, dass Kündigungen ab dieser Obergrenze an verschärfte Anforderungen und Fristen und Unternehmen insgesamt beispielsweise an Anzeigepflichten und andere Obliegenheiten gebunden sind.
Pausenraum für Mitarbeiter
Zugleich müssen sich Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern an den Normen der Arbeitsstättenverordnung orientieren, welche Pausenräume für das Personal regeln. Ein Pausenraum oder ein entsprechender Bereich ist vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind allerdings Betriebe, in denen die Mitarbeiter regelmäßig in einem Büro beschäftigt, in dem sie sich während der Pausen gleichwertig erholen können.
Unternehmen ab dem 16. Beschäftigten: Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz
In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten können Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt waren, verlangen, dass ihre Arbeitszeit verringert wird. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt hierauf sogar einen rechtlichen Anspruch! Nach der Äußerung des Wunsches durch den Arbeitnehmer fordert das Gesetz, dass im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auf eine entsprechende Lösung hingearbeitet wird.
Unternehmen ab dem 20. Beschäftigten: Schwerbehinderte müssen eingestellt werden
Viele Unternehmer haben sicher schon einmal von dem Anspruch eines Schwerbehinderten auf Einstellung in eine für ihn passende Stelle gehört. Allerdings setzen die wenigsten diese gesetzliche Vorgabe tatsächlich auch in die Realität um. Fakt ist, dass eine entsprechende Pflicht für Unternehmen bereits ab dem 20. Beschäftigten besteht!
Unternehmen ab dem 21. Beschäftigten: Mehr Kompetenzen des Betriebsrates / Informationspflichten
In Unternehmen, die bereits mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, geht es, was die Schwellenwerte angeht, schon „richtig rund“! Das deutsche Arbeitsrecht stellt ab dieser Schwelle einen ganzen Katalog an Verpflichtungen für das Unternehmen auf.
Der von den Mitarbeitern gewählte Betriebsrat darf nun drei Mitglieder umfassen und wird auch mit weitergehenden Kompetenzen ausgestattet – allerdings steigen auch die Anforderungen an seine Zusammensetzung hinsichtlich der Geschlechterverteilung.
Unter die Kompetenzerweiterung fallen beispielsweise die Zustimmung des Betriebsrats zu Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung von Mitarbeitern oder aber die Beratung bei Betriebsänderungen und die Mitbestimmung bei Interessenausgleich und Sozialplan. Auch die Einstellung eines Sicherheitsbeauftragten in Abstimmung mit dem Betriebsrat ist obligatorisch.
In Unternehmen solcher Größe ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, in Abstimmung mit dem Betriebsrat die Belegschaft mindestens einmal im Quartal mündlich über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten.
Hinweis: Der Inhalt dieser Checkliste ist zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung aktuell. Da sich sowohl Gesetze als auch Rechtsprechung schnell ändern können, kontaktieren Sie bei Fragen bitte den zuständigen Anwalt.