Checkliste zum Sommer: Auf gute Nachbarschaft!

Datum

23.03.2012

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Checkliste

Welche nachbarschaftlichen Störungen Sie hinnehmen müssen – und welche nicht!

Sommerzeit  Konflikte am Gartenzaun vorprogrammiert?

Im Sommer spielt sich das Leben vermehrt draußen ab – zum Beispiel auf dem Balkon und im Garten. Somit treffen sich Nachbarn häufiger im Garten und vor der Tür. Viele erinnern sich dann vielleicht daran, dass sie ihre Nachbarnnoch nie so richtig leiden konnten –und die Bereitschaft, sich zu streiten steigt deutlich, insbesondere wenn der Nachbar sicht- und hörbare oder geruchsintensive Tätigkeiten wie Grillen, Rasenmähen, Partys etc. ausübt.

Es gibt in Deutschland keine festen Regeln zum Grillen. Richter stehen grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass Grillen in den Sommermonaten durchaus üblich ist und auch geduldet werden muss. Mieter in Mehrfamilienhäusern müssen allerdings auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. In der Zeit von April bis September ist Grillen einmal im Monat auf Balkon oder Terrasse absolut in Ordnung.

Achtung! Grundsätzlich kann auch auf dem Balkon gegrillt werden. Länger als 22.00 Uhr sollten die Grillaktivitäten allerdings nicht dauern.

Unser Tipp: Der Fairness halber sollten die anderen Mieter im Haus zwei Tage vor dem Grillfest informiert werden. Wer die anderen zum Mitessen einlädt, erspart sich möglicherweise jeglichen Ärger.

Schon viel ausführlicher als zum Grillen sind die gesetzlichen Regelungen zum Rasenmähen. Hier gilt die 32. Bundesimissionsschutzverordnung. An Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr dürfen folgende Geräte nicht betrieben werden:

  • Rasenmäher
  • Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
  • Laubbläser, Vertikutierer sowie Schredder/Zerkleinerer

Bei einer Zuwiderhandlung droht eine Ordnungswidrigkeitenanzeige, die mit hohen Geldbußen – bis zu 50.000,00 € – verbunden sein kann.

Für Partylärm gibt es in Deutschland strikte Regeln. Wer hier nicht aufpasst, riskiert Bußgelder und unter Umständen die vorübergehende Sicherstellung seiner Musikanlage.

  • Wohnungspartys
    Der Inhaber der Wohnung ist dafür verantwortlich, dass von einer dort veranstalteten Geburtstagsfeier kein Lärm ausgeht, der die Nachtruhe stören könnte. Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus § 2 Abs. 1 GG gibt dem Wohnungsinhaber keineswegs einmal pro Monat das Recht, durch lautstarkes Feiern die Nachtruhe Anderer zu stören.
  • Gartenpartys
    Für Gartenpartys gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Die Störung der Nachtruhe durch Lärm bei Gartenpartys ist auch nicht ausnahmsweise zu einer gelegentlichen persönlichen, beruflichen oder familiären Feier zulässig. Der Veranstalter der Party kann sich auch nicht darauf berufen, dass seine Gäste – und nicht er selbst – den Lärm verursacht hätten.

Fazit: Partys sind in Ordnung, solange kein Nachbar gestört wird. Hier droht Ärger mit Ordnungsbehörden!

Auch sonstige Geräuscheinwirkungen, beispielsweise vom Nachbarn deutlich wahrnehmbare Radio -, Fernseh- oder Tonbandgeräusche und Musikausübung in der Wohnung, auf dem Balkon oder im Garten können gerichtlich abgewehrt werden. Bei zu lauter Musikausübung kann sogar ein Schmerzensgeld fällig werden. Auch das nächtliche Duschen kann hierunter fallen.

Fazit: Alle Geräusche, die über die Zimmerlautstärke hinausgehen, können zu teuren Ansprüchen des gestörten Nachbarn führen.

Wichtig: Kinderlärm ist laut der Gerichte regelmäßig „als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens“ hinzunehmen.

Wie man gegen nachbarschaftliche Störungen vorgehen kann

Sobald eine Störung so erheblich ist, dass man sich in der Lebensqualität beeinträchtigt fühlt, sollte man auf den betreffenden Nachbarn zugehen und den Dialog suchen.

Gerade im Sommer, wenn vermehrt Störquellen jeglicher Art entstehen, kann dies unter Umständen aber nicht mehr möglich sein. Wenn jeder Anwohner auf seinem Standpunkt beharrt und womöglich noch die Emotionen hochkochen, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt bzw. einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht einzuschalten.

So können Unterlassungsansprüche und gegebenenfalls sogar Entschädigungsansprüche einfach gerichtlich eingeklagt werden.

Fazit: Wenn sich der Anwalt kümmert, kann der Mandant in Ruhe die Sommerzeit genießen!

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