Dauer der Arbeitszeit bei fehlender vertraglicher Vereinbarung

Datum

21.05.2013

Art des Beitrags

Rechtstipp

Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach der betriebsüblichen Arbeitszeit bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Dies gilt auch für außertarifliche Angestellte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem aktuellen Urteil vom Urteil vom 15. Mai 2013 (Az.: 10 AZR 325/12) entschieden.

 

Im Zweifel gilt die betriebsübliche Arbeitszeit

Die Arbeitnehmerin (Klägerin) ist bei der Arbeitgeberin (Beklagte) als „außertarifliche Mitarbeiterin“ beschäftigt und bezieht ein Jahresgehalt von ca. 95.000 Euro brutto. Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass die Arbeitnehmerin verpflichtet sei, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig zu werden. Weitere Regelungen hinsichtlich der Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit enthält der Arbeitsvertrag nicht.


Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten und das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Zu diesem Zeitpunkt sammelten sich nach Angaben der Beklagten knapp 700 Minusstunden an. Die Klägerin kam dem nicht nach. Die Beklagte kürzte daraufhin die Gehälter der Klägerin bis Januar 2011 um insgesamt ca. 7.000 Euro brutto, weil die Klägerin ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt und z.B. im Dezember nur 19,8 Stunden, im Januar nur 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet habe. Die Arbeitnehmerin klagte sowohl gegen die Aufforderung, die betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten, als auch gegen die Kürzung der Gehälter. Sie machte geltend, vertraglich nicht verpflichtet zu sein, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Ihre Arbeitspflicht erfülle sie schon dann, wenn sie die ihr übertragenen Aufgaben erledige. Sie müsse nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein.

 

Ohne Arbeit kein Lohn

Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem BAG erfolglos. Bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung bildet die betriebsübliche Arbeitszeit den Maßstab für die zu leistende Arbeit, so das BAG. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat.


Arbeitnehmer, die Gehaltsreduzierungen vermeiden möchten, sollten die betriebsübliche Arbeitszeit einhalten. Zwar kann eine Arbeitspflicht durchaus unabhängig von etwaigen Zeiteinheiten bestehen, jedoch ist Arbeitnehmern anzuraten, sich einen juristischen Rat einzuholen, bevor sie die Anzahl der Arbeitsstunden kürzen. Eine Beratung wird in jedem Fall helfen, überflüssige Prozesse zu verhindern und Kosten zu vermeiden.

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