Die richtige Verteidigung – Schweigeverteidigung

Datum

17.06.2016

Art des Beitrags

Rechtstipp

Das Recht des Beschuldigten in einem gegen ihn geführten Verfahren zu schweigen, ist eines der wichtigsten – wenn nicht sogar das wichtigste – Instrument der (Straf-) Verteidigung. Obwohl das „Recht zu schweigen“ jedem bekannt sein dürfte, der schon einmal einen Krimi gesehen hat, wird es in der Praxis noch viel zu häufig nicht angewandt. Erklären lässt sich dies damit, dass der Beschuldigte sich in einer angstgeleiteten und verunsichernden Situation befindet. Auch die natürliche Reaktion sich gegen unberechtigte Vorwürfe „verteidigen“ zu wollen, mag dabei oft genug eine Rolle spielen. „Verteidigen“ steht hier ganz bewusst in Anführungsstrichen, denn der tatsächlichen Verteidigung führt ein allzu redseliger Beschuldigter häufig großen und vor allem irreversiblen Schaden zu. Zur Sensibilisierung sollen daher im folgenden kurz die Hintergründe und Regeln des „richtigen Schweigens“ dargestellt werden:

Ausgangspunkt: Woraus ergibt sich das Schweigerecht?

Die Beweislast liegt im Straf- aber auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren bei den Ermittlungsbehörden: Diese haben dem Beschuldigten zu beweisen, dass er eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat und niemals umgekehrt. Auch ist feststehender Grundsatz, dass niemand dazu gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten oder auch nur an einem gegen ihn geführten Verfahren mitzuwirken. Dies ergibt sich nicht nur unmittelbar aus dem Grundgesetz, sondern darüber hinaus auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Warum schweigen?

Kann man nicht die Situation durch ein „paar klare Worte klären“? So verführerisch das auch klingen mag, führt es doch allzu oft in die Sackgasse. Egal ob schuldig oder nicht, schweigen ist zunächst immer der beste Rat, denn zum Zeitpunkt der ersten Befragung (die in der Regel durch die Polizei stattfinden wird), werden dem Beschuldigten noch kaum Ermittlungsergebnisse bekannt sein. Alles was jetzt gesagt wird, geschieht ins „Blaue hinein“ und ist höchst riskant. Erst wenn durch den Verteidiger – denn das Recht auf „Akteneinsicht“ steht nur ihm zu - Einsicht in die Ermittlungsakten genommen wurde, können ganz gezielt entlastende Angaben gemacht werden. Vorher besteht noch überhaupt keine Klarheit, welche Beweise die Ermittler schon in den Händen halten oder zu halten glauben. Diese Situation ist sehr gefährlich, denn allzu leicht kann man sich jetzt in Widersprüche verwickeln. Das Risiko sich in diesem Stadium durch eine vermeintlich entlastenden Aussage selbst zu belasten, ist sehr viel größer, als sich ohne Kenntnis des Akteninhaltes zu entlasten. Nur zur Verdeutlichung der Wichtigkeit des Schweigens soll auf den Fall der „Kennzeichenanzeige“ eingegangen werden. Hierbei ist es so, dass bei einem Verkehrsverstoß (z.B. einer Unfallflucht), nur das Kennzeichen des Fahrzeugs, nicht aber die Identität des Fahrers festgehalten wurde. Hier kann ein Tatnachweis in der Regel nur dann geführt werden, wenn der Halter Angaben macht. Dies kann auch allzu häufig geschehen, weil der Fahrer sich aus irgendeinem Grund zu Unrecht verfolgt fühlt und kurz ein „paar klärende Worte“ loswerden will. Hätte er geschwiegen, wäre das Verfahren höchstwahrscheinlich so oder so eingestellt worden...

Negativer Beigeschmack: „Wer nichts zu verbergen hat...“

Ein gewisser negativer Beigeschmack des Schweigens nach dem Motto „Wer nichts zu verbergen hat, kann auch reden“ ist zwar denkbar, gleichwohl aber unbegründet. Das Recht auf Schweigen ist anerkannt und niemand braucht sich dafür schämen. Auch und gerade als Unschuldiger möchte man nicht mit Dingen behelligt werden, mit denen man nichts zu tun hat. Auch wer unschuldig ist, sollte daher in aller Regel schweigen. Allzu leicht verwickelt man sich ohne Kenntnis der Ermittlungsergebnisse bei „geschickter“ Gesprächsführung der Vernehmungsbeamten in Widersprüche. Auch kann die eigene Aussage in irgendeinem Teil mit den Aussagen anderer (z.B. Zeugen) in Einklang zu bringen sein und schon fügt sich ein vermeintliches Bild des Tathergangs zusammen.

Außerdem: Schweigen stellt kein Einräumen der Tat dar und wird auch in aller Regel nicht so verstanden. Darüber hinaus, darf es grundsätzlich vom Gericht auch nicht als Eingeständnis der Tat gewertet werden. Ausnahmen bestehen insoweit nur, wenn ein sog. Teilschweigen gegeben ist, der Beschuldigte sich also nur zu Teilen zum Tatvorwurf einlässt. Dann kann aus dem Schweigen bezüglich des Rests durchaus ein belastender Schluss gezogen werden und „alles was Sie sagen (oder auch gerade nicht sagen!), gegen Sie verwendet werden“.

Was müssen Sie trotzdem sagen?

Das Recht zu schweigen betrifft nur Äußerungen „zur Sache“. „Angaben zur Person“ müssen dagegen vom Beschuldigter in jedem Verfahrenstadium gemacht werden. Hierzu zählen:

- Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Familienstand
- Meldeanschrift
- Beruf

Diese – aber auch nur diese – Angaben müssen gemacht werden, da sonst ein Bußgeld bis zu 1000,- € droht. Aber auch bei diesen Angaben gilt der sparsame Umgang mit Informationen. So kann die Angabe zum Beruf allgemein gehalten bleiben. Schon die genauere Darstellung der Stellung im Unternehmen kann eine Einlassung zur Sache sein, weil daraus bspw. Rückschlüsse zur Persönlichkeit des Beschuldigten gewonnen werden könnten. Es empfiehlt sich also, auch die Angaben zur Person durch einen Anwalt vornehmen zu lassen und die Polizei stets darauf zu verweisen, dass man alle Erklärungen durch den Anwalt abgeben lässt.

Gibt es im Strafprozess ein Recht zur Lüge?

„Jein“! Die Frage, ob der Beschuldigte in einem Strafprozess tatsächliche ein „Recht auf Lüge“ hat, ist in der Rechtswissenschaft zwar umstritten, für die Praxis aber nicht weiter relevant. Denn Einigkeit besteht darüber, dass die Lüge eines Beschuldigten grundsätzlich straflos ist. Grenzen bestehen in der „falschen Verdächtigung“, also der konkreten Anschuldigung eines anderen oder in der „Strafvereitelung“ zu Gunsten eines anderen Täters, wobei im letzteren Fall in der Regel schwer nachzuweisen ist, ob tatsächlich nur die Bestrafung des Mittäters vereitelt werden sollte. Denn sobald die Vereitelung dem Selbstschutz oder Schutz naher Verwandter dient, ist sie straflos. Es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass diese Straflosigkeit der Lüge nur den Strafprozess, keineswegs aber den Zivilprozess betrifft. Hier besteht nämlich eine Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung ggf. ein strafbarer sog. „Prozessbetrug“ in Frage kommt.

Anwendungsbereich

Die Wichtigkeit des Schweigerechts erstreckt sich bei weitem nicht nur auf die Bereiche, aus denen man den Spruch „Sie haben das Recht zu schweigen“ aus dem Fernsehen kennt. Auch schon im Bereich des Ordnungswidrigkeitanrechts – wie zum Beispiel nach einer Geschwindigkeitsübertretung oder auch, wenn nur andere Verkehrsverstöße (z.B. polizeiliche Ermittlungen im Rahmen eines Verkehrsunfalls) vorgeworfen werden – kommt dem Schweigen eine wichtige Bedeutung zu. Allzu leicht wird man bei auf den ersten Blick weniger schwerwiegenden Vorwürfen Opfer seines Bedürfnisses eine ungerechtfertigte Anschuldigung mit einer Einlassung abzuwehren.

Fazit

Schweigen ist in der Regel tatsächlich Gold wert. Es gibt jedoch auch Situation, in denen eine gezielte Einlassung zur Sache sinnvoll ist. Dies sollte jedoch unbedingt mit einem Verteidiger abgesprochen werden, da nur er über das Recht zu Akteneinsicht verfügt und daher die Situation richtig beurteilen kann. Auch sollte darauf geachtet werden, nicht „irgendeinen“ Rechtsanwalt mit einem Strafmandat zu betrauen, da gerade die Verteidigung in Strafsachen einen hohen Grad an Erfahrung erfordert. Oder würden Sie mit gebrochener Hand zum Zahnarzt gehen?

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