Entzug eines Dienstwagens während Langzeiterkrankung eines Arbeitnehmers ist entschädigungsfrei

Datum

24.07.2016

Art des Beitrags

Rechtstipp

Wer als Arbeitnehmer während einer Langzeiterkrankung keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes hat, dem kann ein auch zum privaten Gebrauch überlassener Dienstwagen vom Arbeitgeber entzogen werden, ohne dass dieser zu einer Entschädigungsleistung verpflichtet wäre.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt durch ein Urteil im Dezember 2010 entschieden (Aktenzeichen 9 AZR 631/09).

Arbeitnehmer klagte auf Nutzungsausfallentschädigung

Im vom BAG zu beurteilenden Fall war der Kläger bei der Beklagten als Bauleiter tätig. Der Arbeitgeber stellte dem Kläger – arbeitsvertraglich vereinbart – für seine Tätigkeit einen Dienstwagen zur Verfügung. Dieser konnte, wie der Arbeitsvertrag vorsah, durch den Kläger auch privat genutzt werden.
Allerdings erkrankte der Kläger im vorliegenden Fall für den Zeitraum von rund zehn Monaten. Im achten Monat der Krankheit forderte der Arbeitgeber den Kläger auf, den Dienstwagen zurückzugeben, was auch geschah. Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit erhielt der klagende Arbeitnehmer den PKW zurück. Zudem forderte er gerichtlich eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum, in dem ihm der Arbeitgeber den Dienstwagen entzogen hatte.

Bundesarbeitsgericht schließt sich den Vorinstanzen an

Gegen die Abweisung der Klage durch die Instanzgerichte ging der Kläger in Revision zum Bundesarbeitsgericht. Dieses schloss sich jedoch den zuvor angerufenen Arbeitsgerichten an und wies die Revision als unbegründet zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den beschriebenen Zeitraum, da ein Dienstwagen „zur privaten Nutzung“ zwar eine steuer- und abgabenpflichtige Arbeitsvergütung für die vom Kläger geschuldete Arbeitsleistung darstelle – allerdings bestand auf Grund der Dauer der Erkrankung im vorliegenden Fall keine Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des geschuldeten Arbeitsentgeltes mehr. Damit entfiel auch die Pflicht des Arbeitgebers, dem Kläger den Dienstwagen zur Verfügung zu stellen. Dies ergebe sich aus § 3 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), welcher eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Krankheit des Arbeitnehmers regelmäßig nur für den Zeitraum von sechs Wochen anerkennt.

Im arbeitsrechtlichen Streit hilft ein Fachanwalt

Der geschilderte Fall zeigt dadurch, dass er bis in die höchste arbeitsrechtliche Instanz ging, dass auch im an sich arbeitnehmerfreundlichen Arbeitsrecht die Rechtslage keinesfalls immer eindeutig ist. Parteien in einer solchen Streitigkeit kann daher nur geraten werden, sich mit ihrem Anliegen an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Dieser kennt sich mit der sehr komplexen Materie des Arbeitsrechts im besonderen Maße aus und ist daher in der Lage, seinen Mandanten optimal gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

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