Erbschaftssteuerreform von Bundeskabinett verabschiedet

Datum

20.07.2016

Art des Beitrags

Rechtstipp

Am 11. Dezember 2007 hat die Bundesregierung die Reform des Erbschaftssteuerrechts verabschiedet. Das neue Gesetz soll für mehr Steuergerechtigkeit sorgen und der Forderung des Bundesverfassungsgerichtes nach gleicher Behandlung aller Vermögensarten Rechnung tragen.

Nach dem Entwurf sollen Unternehmen und Immobilien von nun an nicht mehr nach ihrem Steuerbilanzwert, sondern – wie es das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte - nach ihrem Verkehrswert besteuert werden. Dies wird unter anderem zur Folge haben, dass sämtliche immaterielle Wirtschaftsgüter – wie z.B. Nutzungsrecht oder Patente – in Zukunft nicht mehr unberücksichtigt bleiben werden.

Während die ursprüngliche Vereinbarung im Koalitionsvertrag noch vorgesehen hatte, den Unternehmenserben ganz von der Steuer zu befreien, wenn er das Unternehmen mehr als zehn Jahre fortführt, ist jetzt vorgesehen, dass Unternehmenserben das erbschaftssteuerpflichtige Vermögen um immerhin noch bis zu 85 % schmälern können, wenn sie

  • das Unternehmen zehn Jahre lang fortführen,
  • die Lohnsumme – ungeachtet der Vertragslage – nicht unter 70 % sinkt und
  • das am Bewertungsstichtag vorhandene Betriebsvermögen 15 Jahre im Betrieb gehalten wird.

Ob es bei dem jetzt vereinbarten Abschmelzungsmodell bleiben wird, scheint jedoch noch nicht vollständig gesichert. Wirtschafsminister Glos und Landwirtschaftsminister Seehofer stimmten dem Entwurf nämlich nur unter der Voraussetzung zu, dass die Regelungen zur Unternehmensnachfolge im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren noch in mehreren Punkten geändert werden.

Nutznießer der Reform werden ganz klar die engen Familienmitglieder sein. Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto größer ist der Vorteil. Hier werden die Freibeträge nämlich deutlich erhöht, teilweise sogar verdoppelt.

Bemerkenswert ist der Zeitpunkt des in Kraft Tretens: Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten. Für das Jahr 2007 soll jedoch - unter Beibehaltung des bisherigen Freibetrages - gewählt werden können, ob altes oder neues Recht Anwendung finden soll.

Gerade im Bereich der Übergangsfälle sollten daher schon frühzeitig – ggf. mit anwaltlicher Beratung - Überlegungen angestellt werden, welche Rechtslage den persönlichen Verhältnissen am besten gerecht werden kann.

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Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht

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