EuGH zur Kurzarbeit: Auch Urlaubsanspruch kann gekürzt werden

Datum

19.11.2012

Art des Beitrags

Rechtstipp

Vereinbart ein Unternehmen gemeinsam mit dem Betriebsrat einen Sozialplan, der vorsieht, dass bei Kurzarbeit auch der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer im Verhältnis gekürzt wird, so steht das Europarecht dem nicht entgegen, wie der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in einer Entscheidung vom 08.11.2012 bestätigte (Az.: C-229/11 und C-230/11).

Arbeitnehmer klagten erfolglos gegen Unternehmen

Im aktuellen Fall hatten gleich zwei Arbeitnehmer gegen eine entsprechende Regelung ihres Unternehmens geklagt. Nachdem ihnen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens die Kündigung ausgesprochen worden war, wurde der Arbeitsvertrag in Absprache mit dem Betriebsrat förmlich um ein Jahr verlängert, wobei die zu leistende Arbeitszeit jedoch im Rahmen von Kurzarbeit mit Null beziffert wurde.
Die Arbeitnehmer waren jedoch der Auffassung dass ihnen für dieses Jahr zumindest bezahlter Urlaub zustehe. Der Arbeitgeber verneinte dies, sodass der Fall vor dem Arbeitsgericht Passau landete, welches die Frage der Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Europarecht an den EuGH weiterleitete.

EuGH entspricht dem Arbeitgeber
Im Verfahren entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofs nun im Sinne des Arbeitgebers. Sie waren der Auffassung, dass eine mit einer Kürzung der Arbeitszeit in Relation einhergehende Verringerung des Anspruches auf bezahlten Urlaub mit dem Europarecht vereinbar sei. Zur Begründung führten sie aus, dass sich, wenn die Arbeitszeiten gekürzt würden, Rechte und Pflichten auf beiden Seiten des Arbeitsverhältnisses gleichermaßen verringerten. Davon sei der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub als sein „Recht“ nicht ausgenommen.

Unsere Website verwendet Cookies und Services von Dittanbietern, um die Website und deren Inhalte zu verbessern und unseren Nutzern den bestmöglichen Service bieten zu können. Indem Sie auf 'Akzeptieren' klicken, willigen Sie in die Verwendung von Cookies und des Webanalysetools Google Analytics ein. Ihre Einwilligung ist freiwillig und Sie können diese jederzeit widerrufen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kontakt