AG Bremen: Freispruch bei Vitronic PoliScan Speed

Datum

19.10.2015

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Das Geschwindigkeits-Messgerät PoliScan Speed ist auf Grund seiner Verbreitung in Deutschland immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Betroffene des Blitzers zweifeln immer häufiger die Richtigkeit der Messungen an – mit Erfolg, wie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts (AG) Bremen (Az.: 88 OWi 640 Js 2905/14 (20/14)) zeigt: In einer Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wurde ein Betroffener auf Kosten der Staatskasse freigesprochen!

Gericht schließt sich der Begründung vom Verkehrsrechtstag 2014 an

Der Fall wurde uns von unserem Sachverständigenpartner, der VUT Sachverständigen GmbH & Co. KG in Püttlingen (http://vut-verkehr.de), welche jährlich den Verkehrskongress in Saarbrücken ausrichtet, mitgeteilt: Vor dem Amtsgericht hatte sich ein Autofahrer zu verantworten, dem vorgeworfen wurde, ausserhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/überschritten zu haben.
Der Fahrer räumte im Verfahren zwar ein, dass er am fraglichen Tag Führer des KFZ gewesen sei, allerdings zweifelte er unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen die Richtigkeit der Messung mit dem PoliScan Speed an. Mit Erfolg: Das Gericht zweifelte nach der Anhörung des Sachverständigen an der „allgemeinen Ordnungsmäßigkeit“ des PoliScan Speed als "standardisiertes Messverfahren".

Auf den Auswerterahmen kommt es an!

Die Kernproblematik erklärt unser Sachverständiger wie folgt: „Bei Messgeräten der Firma Vitronic gilt als einziges Auswertekriterium ein Rahmen (Viereck), das im Bild des Betroffenen zu sehen ist, wenn man die vom Messgerät erzeugte Datei in der Referenzauswertesoftware des Herstellers öffnet.“ Dieser Rahmen wird allerdings nicht vom Messgerät, sondern erst von der Auswertesoftware der Behörde erzeugt. In der Folge komme es bei unterschiedlichen Softwareversionen der Auswertesoftware häufig zu vollkommen unterschiedlichen Messergebnissen, sodass eine bewusste oder unbewusste nachträgliche Manipulation des Ergebnisses bei den Messungen nicht auszuschließen sei. Auf die juristische Folge der gerichtlichen Unverwertbarkeit der Messungen als Beweismittel habe ich dementsprechend in meiner Rede als Gastreferent auf dem Verkehrsrechtstag 2014 bereits hingewiesen.

Hoffnung auf „Nachahmer“ bei den Gerichten

Das Urteil aus Bremen lässt darauf hoffen, dass sich auch andere Gerichte der technisch sowie juristisch vollkommen schlüssigen Argumentation der Sachverständigen und der Verteidiger in Fällen, in denen mit dem PoliScan Speed gemessen wurde, anschließen.
Der geschilderte Fall zeigt, dass zumindest bei einigen Gerichten der Status des Messgeräts als „standardisiertes Messverfahren“ wackelt und es bei einer Verteidigung mit Sachverständigen zu Freisprüchen für die Betroffenen kommen kann.

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