BGH Urteil: Kein Garantieverfall, wenn das Auto in freier Werkstatt gewartet wird

Datum

03.02.2021

Art des Beitrags

Rechtstipp

Bereits vor einiger Zeit hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Rechte der Eigentümer von Kraftfahrzeugen maßgeblich gestärkt. Streitgegenstand im Verfahren war eine Bestimmung in einem Autokaufvertrag, die die Garantie erlöschen ließ, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht in einer Hersteller- oder Vertragswerkstatt warten, inspizieren oder pflegen lässt.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine solche Beschränkung der Garantie unwirksam ist und Kunden damit auch weiterhin einen Garantieanspruch gegen den Hersteller haben – auch dann, wenn Sie ihr Auto in einer „freien“ Werkstatt haben warten lassen (Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12).

Autobesitzer forderte Schadensersatz

Im gegenständlichen Fall kaufte der Kläger von einem Autohaus im November 2009 einen Gebrauchtwagen, der mit einer einjährigen Gebrauchtwagengarantie ausgestattet war. Die Garantiebestimmungen im Kaufvertrag sahen als Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche vor, dass „der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt ". Eine Wartung bei einer nicht vom Verkäufer anerkannten Werkstatt solle demnach einen automatischen Garantieverfall zur Folge haben.

Weitere Informationen zu Gewährleistung und Garantie im Allgemeinen finden Sie hier.

Nachdem der Kunde im April 2010 eine umfangreiche Inspektion bei einer freien Werkstatt hatte durchführen lassen, blieb das Auto im Juli 2010 – also noch innerhalb der Garantiezeit – aufgrund eines Defektes an der Ölpumpe liegen.  Der Autobesitzer verlangte den Schaden vom Autohaus mit der Begründung ersetzt, dass der Defekt noch in der Garantiezeit aufgetreten sei. Das Autohaus hingegen verwies auf den Umstand, dass das Fahrzeug in einer fremden und freien Werkstatt gewartet wurde und die entsprechende Klausel in den Garantiebestimmungen und weigerte sich zu zahlen.

Richter: Beschränkung der Garantie ist unberechtigt

Die Richter des BGH waren der Ansicht, dass die Gebrauchtwagengarantie eine vom Käufer zahlungspflichtig gekaufte Leistung gewesen sei, die auch im Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen „inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ ausgewiesen war. In dem Urteil führten die Richter aus, dass es Autokäufer in unzulässiger Weise unangemessen benachteiligen würde, wenn eine Garantie in der beschriebenen Form ausgeschlossen wird – entsprechende in Verträgen vereinbarte Klauseln sind folgerichtig unwirksam.

Dem Versuch der Autoverkäufer, sich mit entsprechenden Klauseln aus der Haftung zu ziehen, hat der BGH mit seinem Urteil damit generell einen Riegel vorgeschoben: Im aktuellen Fall war der Defekt am Wagen nicht auf eine unsachgemäße Wartung durch die freie Werkstatt zurückzuführen, sondern auf einen Materialverschleiß am Fahrzeug. Für solche Fälle dürfe dem Kunden die Garantie nicht pauschal versagt werden.

Garantieansprüche gegenüber Verkäufern durchsetzen

Das Urteil macht deutlich: Geben Verkäufer also über die gesetzliche Gewährleistung hinaus zusätzlich noch eine Garantie für ein gekauftes Fahrzeug, so dürfen sie dem Kunden keine bestimmte Werkstatt vorschreiben. Werden die Arbeiten in einer freien Werkstatt ebenso fachgerecht durchgeführt und ist der spätere Schaden nicht auf diese Arbeiten zurückzuführen, so bleiben dem Kunden die Garantieansprüche erhalten.

Autoverkäufer, die sich gegen eine Erfüllung der zugesicherten Garantie wehren, müssen fortan damit rechnen, in Gerichtsverfahren zu unterliegen. Autokäufern ist anzuraten, anwaltliche Hilfe einzuholen, falls ihre Garantie- oder Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag zurückgewiesen werden. Unsere Rechtsanwältin Charleen Pfohl hilft Ihnen gerne weiter, wenn es Probleme mit Garantie und Gewährleistung im Rahmen von abgeschlossenen Verträgen geht. Schildern Sie uns Ihr Anliegen gleich über unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an.

Hinweis: Der Artikel bezieht sich auf ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 2013, welchem in der juristischen Praxis allerdings nach wie vor aktuelle Bedeutung zukommt. Zuletzt aktualisiert 02/2023

Charleen Pfohl

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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