Geschäftsführer kann sich bei Stellung eines Insolvenzantrags ohne Absprache mit den Gesellschaftern schadensersatzpflichtig machen!

Datum

12.01.2015

Art des Beitrags

Rechtstipp

Das Oberlandesgericht München (OLG) (Az.: 23 U 3344/12) hat entschieden, dass ein Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer KG für den Schaden haftet, den er durch einen „überflüssigen“ Insolvenzantrag – ohne Zustimmung der Gesellschafter – herbeigeführt hat.

Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit

Im entschiedenen Fall hat ein Geschäftsführer einen Insolvenzantrag wegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit gestellt. Ein Geschäftsführer ist bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit aber nicht verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen, sondern besitzt lediglich die Möglichkeit, also ein Antragsrecht. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, führt dies zur Auflösung der Gesellschaft. Gerade deshalb darf der Geschäftsführer den Antrag nicht ohne Zustimmung der Gesellschafter stellen. Das Gericht führt weiterhin an, dass sich der Geschäftsführer „ein Grundgeschäft anmaßt“, indem er alleine Entscheidungen trifft, die für alle Gesellschafter relevant sind und in denen ihnen das alleinige Entscheidungsrecht zusteht.

Geschäftsführer haftet für sein pflichtwidriges Verhalten

Somit haftet er als Geschäftsführer für den Schaden der Gesellschaft, den er durch Verletzung ihn treffender Pflichten verursacht. Sein pflichtwidriges Verhalten liegt vorliegend darin, dass er sich nicht mit den Gesellschaftern abgestimmt hat, sondern auf eigene Faust den Antrag gestellt hat.
Die KG forderte von dem Geschäftsführer die Kosten, die durch das vorläufige Insolvenzverfahren entstanden sind sowie Vorfälligkeitsentschädigungen, da durch den Insolvenzantrag bereits Darlehenskündigungen erfolgen. Das OLG bestätigte diese Ansicht.

Gesellschaftsinterne Voraussetzungen müssen auch erfüllt sein!

Stellt ein Geschäftsführer einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, so muss er nicht nur die drohende Zahlungsunfähigkeit darlegen, sondern auch die gesellschaftsinternen Voraussetzungen für einen Antrag erfüllen.
Kann er nicht beweisen, dass eine Insolvenzantragspflicht bestand, muss er den Schadensersatz leisten, der durch seine fehlerhafte Einschätzung der Geschäftssituation entstanden ist.
Das Dilemma des Geschäftsführers liegt folglich darin, dass er haftbar ist, wenn er den Insolvenzantrag ohne Entscheidung der Gesellschafter zu früh stellt, aber auch wenn er ihn zu spät stellt. Denn die Geschäftsführer haften insbesondere für alle Zahlungen, die nach der Insolvenzreife geleistet wurden. Weiterhin sind sie bei Insolvenzreife gesetzlich verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei einem Versäumnis macht sich der Geschäftsführer gegebenenfalls strafbar und muss immense Zahlungen befürchten.

Den richtigen Zeitpunkt für einen Insolvenzantrag genau zu treffen ist schwierig. Insofern sollte rechtzeitig eine ausführliche Beratung erfolgen, um den richtigen Zeitpunkt des Insolvenzantrags zu bestimmen. Andernfalls drohen neben der Strafverfolgung erhebliche Ersatzansprüche, die der Geschäftsführer mit seinem privaten Vermögen begleichen muss! Gerade, wenn es um die Zukunft einer Gesellschaft, beziehungsweise die persönliche Haftung des Geschäftsführers geht, sollte rechtzeitig anwaltlicher Rat im Hinblick auf ein eventuell erforderliches Insolvenzverfahren eingeholt werden.

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