GmbH-Recht: Vorsicht – Rückzahlungsanspruch, wenn das Stammkapital ausgezahlt wird!

Datum

29.04.2014

Art des Beitrags

Rechtstipp

Wer sich das Stammkapital einer GmbH kurz nach deren Gründung wieder auszahlen lässt, muss damit rechnen, dass im Falle einer Insolvenz der GmbH seitens des Insolvenzverwalters Rückzahlungsansprüche gestellt werden, für die der Gesellschafter gegebenenfalls persönlich haftet. Diesen „klassischen Fehler“ bei der Gründung einer GmbH unterstrich das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 11.2.2014, Az.: 27 U 110/13). Gründer sollten die Haftungsfalle unbedingt beachten!

Stammkapital an zweite GmbH überwiesen

Im Fall, über den das OLG Hamm zu entscheiden hatte, gründete ein Mann im Mai des Jahres 2002 eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €. Schon zwei Wochen nach der Gründung wurde dieser Betrag jedoch auf das Konto einer weiteren GmbH überwiesen, die ebenfalls dem Gesellschafter gehörte. Als daraufhin die GmbH, von der das Geld ausgezahlt wurde, im Jahr 2011 Insolvenz anmelden musste, verlangte der Insolvenzverwalter vom Gesellschafter die Rückzahlung der 25.000 €. Dieser weigerte sich allerdings zur Zahlung, sodass der Fall vor die Gerichte getragen wurde.

Instanzen auf Seiten des Insolvenzverwalters

Schon in der ersten Instanz verurteilte das Landgericht den Gesellschafter daraufhin auf Rückzahlung des abgeflossenen Stammkapitals. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der GmbH-Gründung und dem „Hin- und Herzahlen“ dafür spreche, dass nie beabsichtigt gewesen sei, das Stammkapital der neu gegründeten Gesellschaft dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Die Stammeinlage des Gesellschafters sei daher nicht „geleistet“ worden (wie das Gesetz es fordert) und die Gesellschaft habe in der Folge einen Anspruch gegen den Gesellschafter.
Diese Entscheidung trug auch das Oberlandesgericht in der Berufung des Gesellschafters – nicht zuletzt mit einem Verweis auf den Umstand, dass auch der BGH in Karlsruhe in ähnlich gelagerten Fällen entsprechend entscheide.

Wichtiger Aspekt bei der Unternehmensgründung

Für Unternehmensgründer zeigt das neuerliche Urteil aus Hamm, dass auch knapp neun Jahre nach der Gründung einer GmbH hohe Ansprüche geltend gemacht werden können, deren Grundlage in einer zu frühen Auszahlung des Stammkapitals liegen. Gerade beim Stammkapital verjährt der entsprechende Leistungsanspruch der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter erst nach zehn Jahren!

Gründern ist daher dringend zu empfehlen, einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Gründung und einer Auszahlung des Stammkapitals an sich oder auch an nahestehende Personen (natürlich wie juristisch) zu vermeiden, um einer Haftung zu entgehen. Im Zweifel sollten sich Gründer in den ersten Monaten vor und nach der Gründung juristischen Beistand nehmen, um ihre Handlungen auf die Gesetzeskonformität überprüfen zu lassen.

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