Haftstrafe – wann ist eine vorzeitige Entlassung möglich?

Datum

28.07.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

„Wegen guter Führung entlassen“ – von diesem Entlassungsgrund aus der Haft hat sicher jeder schon einmal gehört. Und tatsächlich: Längst nicht jede Haftstrafe dauert so lange, wie sie im Urteil festgelegt wird. Das deutsche Strafrecht kennt Wege, um betroffene Häftlinge schon vor dem Verstreichen der regulären Haftzeit wieder in die Freiheit zu entlassen. Wir klären auf, worum es sich handelt und wie Inhaftierte von den Regelungen profitieren können.

Halbstrafe

Bereits nach der Hälfte einer Haftstrafe kann unter Umständen bestimmt werden, dass die restliche Strafzeit des Häftlings zur Bewährung ausgesetzt wird und er somit auf freien Fuß kommt. Die Möglichkeit, schon nach der Hälfte der Strafe auf freien Fuß zu gelangen, besteht für Verurteilte, die erstmals eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren absitzen müssen. Zudem müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, die mit der Tat selbst sowie der Person des Betroffenen zusammenhängen: Hier kommt beispielsweise das Eingangs genannte Kriterium der „guten Führung“ zum Tragen. Geben Persönlichkeit und Entwicklung der verurteilten Person während des Strafvollzugs keinen Anlass zu Bedenken, so kann die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

2/3-Strafe

Einfacher noch als zur Hälfte der Zeit ist es, wenn bereits 2/3 der Haftstrafe verbüßt sind: Auf Antrag der verurteilten Person wird die Reststrafe dann zur Bewährung ausgesetzt, wenn „dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann“. Dies bedeutet, dass für die verurteilte Person eine sogenannte „positive Legalprognose“ bestehen muss – es also verantwortet werden kann, zu erproben, dass sie künftig keine Straftaten mehr begeht.

Frühzeitig auf Entlassung und Bewährung hinwirken!

Wie gezeigt knüpfen die beiden dargestellten Möglichkeiten der vorzeitigen Entlassung und Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung unter anderem stets an das Verhalten des Verurteilten während des Strafvollzugs an. Zumindest in diesem Punkt können Haftinsassen aktiv daran mitwirken, eine vorzeitige Entlassung zu erwirken. Für den Fall, dass eine Haftstrafe zur Debatte steht, sollten Betroffene schon kurz nach der Verurteilung gemeinsam mit ihren Verteidigern vorausplanen, welche Maßnahmen sie ergreifen können, um gegebenenfalls schon vor Verstreichen der regulären Haftzeit entlassen zu werden.

Für Fragen rund um die Themen Halbstrafe und 2/3-Strafe stehen wir Betroffenen jederzeit gerne zur Verfügung!

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