Defekter Notbremsassistent löst Unfall aus: Wer haftet?

Datum

21.05.2021

Art des Beitrags

Rechtstipp

Bei einem Auffahrunfall im Straßenverkehr haftet in der Regel der Auffahrende, da auf den ersten Blick ein mangelnder Sicherheitsabstand, eine überhöhte Geschwindigkeit oder eine zu geringe Aufmerksamkeit des Fahrers angenommen werden. Dieser sogenannte Anscheinsbeweis kann unter gewissen Voraussetzungen entkräftet werden – die Anforderungen hieran sind allerdings hoch.

Doch ändert sich die Haftungssituation, wenn der Vorausfahrende wegen eines technischen Versagens des fahrzeugeigenen Notfallbremsassistenten plötzlich und unvermittelt abbremst? Mit einem solchen Fall einer PKW-Fahrerin setzten sich die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts kürzlich auseinander – wir haben die wichtigsten Aspekte zusammengefasst (Urteil vom 09.03.2021; Az.: 23 U 120/20).

Auffahrunfall nach Gefahrenbremsung

Die klagende PKW-Fahrerin war auf einer Autobahn unterwegs, als der integrierte Fahrassistent versagte und das Fahrzeug selbstständig ohne ihr aktives Einwirken ruckartig abbremste. Ein auf dem gleichen Fahrstreifen nachfolgender LKW-Fahrer fuhr aufgrund dessen – und trotz eines schnellen Abbremsvorganges – in das Heck des Personenkraftwagens. Die Verteilung der Haftungsquote sollte sodann vor dem Landgericht geklärt werden. Dieses sprach der PKW-Fahrerin allerdings nur ein Drittel des von ihr geltend gemachten Schadens zu. Die Frau legte daraufhin Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ein.

OLG Frankfurt: Missachtung des Mindestabstands führt zu Mitverschulden

Die Richter des OLG Frankfurt hoben das Urteil des Landgerichts teilweise auf und änderten die Quote der Haftungsverteilung. Der LKW-Fahrer müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, denn er habe gegen seine Pflicht zur Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes verstoßen. Gemäß der Straßenverkehrsordnung habe ein Lastkraftwagen auf Autobahnen einen Mindestabstand von 50 Metern zu vorausfahrenden Fahrzeugen einzuhalten, wenn dieser eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschreite. Ein Sachverständigengutachten belegte: der LKW-Fahrer hielt nur rund 35 Meter Abstand und damit deutlich weniger als gesetzlich vorgegeben.

Notfallbremsassistent defekt: PKW-Fahrerin haftet zu einem Drittel!

Die Autofahrerin musste sich ebenfalls einen Verursachungsbeitrag vorwerfen lassen. Unstreitig habe sie das Fahrzeug trotz freier Strecke abrupt abgebremst. Sie treffe allerdings kein Verschulden, da der Unfall auf einem Versagen einer technischen Einrichtung ihres Kraftfahrzeugs beruhe. Das OLG verschob daher die Haftung zugunsten der PKW-Fahrerin so, dass sie zwei Drittel des Gesamtschadens ersetzt bekam.

Regressanspruch gegen den Hersteller möglich?

Ein Anspruch der PKW-Fahrerin gegen den Hersteller des Autos mit dem defekten Notbremsassistenten ist nunmehr zumindest denkbar. Allerdings treffen die PKW-Fahrerin zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs verschiedene Darlegungs- und Beweispflichten. Dennoch hat die Autofahrerin nun gute Chancen, das ihr angelastete Drittel der entstandenen Haftungskosten beim Hersteller im Nachhinein geltend zu machen.

GKS Rechtsanwälte in Wuppertal helfen bei haftungsrechtlichen Problemen nach einem Verkehrsunfall

In vielen Fällen ist der Hergang eines Unfalls zwischen den Parteien nicht eindeutig. Um nicht im Rahmen eines Anscheinsbeweises die Haftung vollständig übernehmen zu müssen, ist eine juristisch fundierte Verteidigung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin unerlässlich. Ebenso sollte man bei eventuellem Mitverschulden anderer Unfallbeteiligter eine adäquate Haftungsverteilung anstreben – auch hier hilft Ihnen ein Rechtsbeistand mit umfangreichen Kenntnissen im Verkehrsrecht.

Unsere Rechtsanwältin für Verkehrsrecht Charleen Pfohl steht Ihnen gerne zur Seite und setzt sich im Falle eines Unfalls für ihre Mandanten ein. Sie waren in einen Verkehrsunfall verwickelt? Kontaktieren Sie uns einfach und unkompliziert über unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245670).

Charleen Pfohl

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht

02195 404 24

Anwalts-Portrait
Online-Beratung
Unsere Website verwendet Cookies und Services von Dittanbietern, um die Website und deren Inhalte zu verbessern und unseren Nutzern den bestmöglichen Service bieten zu können. Indem Sie auf 'Akzeptieren' klicken, willigen Sie in die Verwendung von Cookies und des Webanalysetools Google Analytics ein. Ihre Einwilligung ist freiwillig und Sie können diese jederzeit widerrufen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kontakt