Abhebung von Geld mit gestohlener EC-Karte: Wann haftet die Bank?

Datum

13.12.2021

Art des Beitrags

Rechtstipp

Wird eine EC-Karte gestohlen und infolgedessen Geld abgehoben, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis zunächst für einen grob fahrlässigen Umgang des Karteninhabers mit der PIN. Hat der Karteninhaber tatsächlich aus grober Unachtsamkeit seine PIN anderen zugänglich gemacht, ist die Bank grundsätzlich nicht zur Erstattung des Geldes verpflichtet. Doch was genau sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises? Dies entschied das OLG Frankfurt a.M. in einem kürzlich ergangenen Urteil im Fall einer gestohlenen EC-Karte (Urteil v. 30.09.2021, 6 U 68/20).

PIN nicht ausreichend geheim gehalten: Bank will trotz gestohlener EC-Karte nicht zahlen

In dem Fall, über welchen das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte, meldete eine Bankkundin, dass ihre EC-Karte gestohlen worden sei. Bevor die Karte gesperrt werden konnte, wurden fast 1.000€ von einem Bankautomaten abgehoben. Die Bank sah sich nicht in der Pflicht, der Kundin das Geld zu erstatten. Zur Begründung führte sie an, dass die Abhebung mittels der Originalkarte und der Eingabe der PIN erfolgt war. Dies begründe einen Anscheinsbeweis, wonach davon auszugehen sei, dass die Kundin ihre PIN nicht genügend geheim gehalten hatte.

Verbraucherschützer beklagen eine Irreführung der Bankkundin

Ein Schlichtungsverfahren mit der privaten Bank blieb erfolglos. Sodann wandte sich die Inhaberin der EC-Karte an einen Verbraucherschutzverein, der in dem Vertrag mit der Kundin - insbesondere der Haftungsgewichtung - eine unlautere Irreführung für Verbraucher sah. Infolgedessen mahnte der Verbraucherschutzverein die Bank mit Aufforderung zur Unterlassung ab. Die Bank reagierte dennoch nicht und stütze ihre Position weiterhin auf den Anscheinsbeweis. Schließlich zog der Verbraucherverband vor Gericht und nahm die Bank auf Unterlassung, Beseitigung und Kostenerstattung in Anspruch.

Verwendung von gestohlener Originalkarte und PIN – Wann muss die Bank zahlen?

Das OLG Frankfurt a.M. beschäftigte sich in zweiter Instanz mit der vorliegenden Problematik. Der Verbraucherverband klagte daraufhin, dass die Bank es zu unterlassen habe, im Rahmen der Zahlungsdienstverträge die Erstattung von Schäden unter Berufung auf das Vorliegen des Anscheinsbeweises zu verweigern. Die Klage hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Das OLG bestätigte, dass die Bank sich zu Recht auf den Anscheinsbeweis berufen hatte.

Nach der 2018 neu eingeführten Regelung in § 675w BGB genüge dafür zwar nicht mehr nur die Tatsache, dass die Abbuchung unter Verwendung der Originalkarte und der gültigen PIN erfolgte. Die Bank müsse zudem unterstützende Beweismittel einbringen.

Fahrlässiges Verhalten der Kundin: Beweissituation bei Abhebung von Geld mit gestohlener Kreditkarte

Der Bundesgerichtshof ging bereits in anderen Fällen davon aus, dass bei Abhebung von Geld unter Eingabe der richtigen Geheimzahl und der Verwendung der Originalkarte die PIN zusammen mit der Karte aufbewahrt wurde. Voraussetzung für die Geltung dieses Anscheinsbeweises ist, dass die Bank das Authentifizierungssystem und dessen Sicherheitsniveau im Einzelfall beweisen kann. Nur sofern alle Maßnahmen der Bank zur Sicherung der Karte fehlerfrei funktionierten, kann der Anscheinsbeweis greifen. Dieser kann wiederum durch den Kunden entkräftet werden, indem er beispielsweise nachweist, dass er Karte und Geheimnummer nicht zusammen verwahrt hatte.  Stehen dem Kunden keine anderen Beweismittel zur Verfügung, kommt laut BGH eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO in Betracht, mit welcher die Erschütterung des Anscheinsbeweises möglich ist.

Im vorliegenden Fall ließ das OLG es genügen, dass ein Gutachter den Nachweis erbrachte, dass es aufgrund der physischen Sicherheitseigenschaften der EC-Karte nicht möglich sei, den PIN aus der Karte herauszulesen. Somit spreche vieles dafür, dass die Kundin die PIN auf der Karte oder in dessen Nähe notiert hatte. Aufgrund dieses Anscheinsbeweises habe die Bank das abgehobene Geld nicht zu erstatten. Einen Beweis dafür, dass Karte und PIN gerade nicht zusammen verwahrt worden sind, konnte die Kundin nicht erbringen.

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Charleen Pfohl

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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