Haftungsfalle bei Inzahlungnahme von Autos: Was Käufer und Händler wissen sollten!

Datum

20.06.2016

Art des Beitrags

Rechtstipp

Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind und so wechseln jährlich tausende Neu- und Gebrauchtwagen den Eigentümer. Dabei kommt es gerade dann, wenn Autos von Händlern an Privatleute verkauft werden, häufig vor, dass der alte Wagen des Käufers dem Händler in Zahlung gegeben wird. Hierbei aber ist Vorsicht geboten, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 117/12) zeigt: Vereinbaren die Parteien nicht ausdrücklich einen Gewährleistungsausschluss, so haftet der private Käufer bisweilen nach den gesetzlichen Regelungen auf zwei Jahre für mögliche Mängel an seinem Altfahrzeug!

Gewährleistung nicht immer ausgeschlossen

Im entschiedenen Fall hatte der private Käufer eines VW Passat seinen Audi A6 beim Händler in Zahlung gegeben und im Vertrag ein Häkchen im Formularfeld „unfallfrei“ gesetzt. Nach dem Weiterverkauf des A6 durch den Händler bemerkte dessen Käufer dann jedoch reparierte Unfallschäden am Audi und machte diese bei dem Händler als Schaden geltend.

Der Händler wiederum wendete sich an den Privatkäufer, der den Wagen in Zahlung gegeben hatte, und machte seinerseits Gewährleistungsansprüche geltend. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof nach dem Gang des Rechtsstreits durch die Instanzen letztlich entschied. Durch die Markierung des Feldes „unfallfrei“ sei zwischen dem Privatkäufer und dem in Zahlung nehmenden Händler eine ausdrückliche Vereinbarung über die konkrete Beschaffenheit des Fahrzeuges getroffen worden.

Wichtig: Selbst wenn die Vertragspartner einen Gewährleistungsausschluss (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbart hätten, sei dieser konkret vertraglich geregelte Umstand der Unfallfreiheit nicht von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Käufer des VW Passat musste dem Händler daher Schadensersatz leisten.

Bei Inzahlungnahme: Vertrag genau studieren und Gewährleistungsausschluss vereinbaren!

In der Euphorie des Kaufs eines neuen Fahrzeugs neigen Kunden dazu, der Inzahlungnahme ihres Altfahrzeuges nur hinsichtlich des Ankaufspreises durch den Händler Gedanken zu machen. Aus anwaltlicher Sicht raten wir allerdings dringend dazu, für die Inzahlungnahme einen ebenso detaillierten Vertrag wie für das neue Fahrzeug mit dem Händler aufzusetzen und dessen Inhalt genau zu studieren. Insbesondere, wenn bestimmte positive Eigenschaften (Unfallfreiheit, Ausstattung des Wagens, Alter und Kilometerstand etc.) des Altfahrzeuges in diesem Vertrag herausgehoben werden, müssen sie zwingend mit der Realität übereinstimmen. Zudem sollte grundsätzlich ausdrücklich ein Gewährleistungsausschluss für weitergehende Mängel vereinbart werden.

Im Zweifel einen Rechtsanwalt konsultieren

Beachten die Vertragsparteien diese Punkte nicht, so kann es zu einer umfangreichen Haftung des das Altfahrzeug in Zahlung gebenden Käufers kommen, welche dann in einem gerichtlichen Verfahren zu klären sein müsste. Wer sich nicht sicher über die Regelungen ist, die im Vertrag über die Inzahlungnahme getroffen werden müssen, kann hierzu auch einen Rechtsanwalt befragen. Dieser sollte unbedingt hinzugezogen werden, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist und Ansprüche zwischen Händler und Käufer geklärt werden müssen.

Charleen Pfohl

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht

02195 404 24

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